Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Wohnrecht auf Lebenszeit (Recherche für einen Roman) |
| Gefragt am 31.03.2011 10:16 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Es geht um einen Sachverhalt in einem Roman, den ich schreibe. |
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Beantwortet von Stefan Steininger (Profil ansehen)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten: Zu unterscheiden ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und der Nießbrauch. Hier ist wohl von erstem auszugehen, das müsste aber geklärt werden. 1. Das Wohnrecht schließt den Eigentümer von der eigenen Nutzung aus, die Nutzung steht alleine dem Rechteinhaber zu. 2. Ein Anspruch besteht nicht, eine vertragliche Vereinbarung des Verzichts gegen Zahlung einer Entschädigung wäre aber denkbar. 3. Das Wohnrecht endet nicht generell dadaruch, dass die Ausübung des Wohnrechts (auch auf dauer) gehindert ist (BGH NJW 2007,1884). 4. Der Wohnrechtsinhaber darf seine eigenen Angehörigen/Lebensgefährten/in und Pflegepersonal in die Wohnung mit aufnehmen. 5. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, es könnten neben Miet- auch Betreuungsverträge geschlossen werden. Dazu könnte beispielsweise eine (gemeinnützige) GmbH gegründet werden. Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Stefan Steininger Rechtsanwalt www.anwalt-for-you.de |
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