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Kategorie: Erbrecht

Frage: Vorerbe

Gefragt am 02.05.2011 16:10 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns besteht folgende Situation:
Mein Mann hat aus erster Ehe zwei erwachsene Töchter. Wir haben einen gemeinsamen 17 jährigen behinderten Sohn.
Unser gemeinsamens Vermögen (Grundbesitz- und Barvermögen) beläuft sich auf rd. TEU 500. Wir beabsichtigen nun uns gegenseitig als Vorerben einzusetzen und unseren Sohn als Nacherben.
Nun die Frage: besteht die Möglichkeit, sofern ich als erste versterbe - mein Mann somit die Vorerbschaft antritt- zu verhindern, dass nach seinem Tod sich der Pflichtanteil
seiner Kinder aus erster Ehe durch meinen vererbten Anteil erhöht.
Oder gibt es eine bessere Möglichkeit unseren Sohn optimal zu bevorzugen ( da die beiden Mädchen schon von anderer Familienseite abgesichert sind)?? Brauchen wir einen Notar oder Fachanwalt und können Sie uns sagen, was günstiger ist (wir leben in NRW).
Vielen Dank im voraus und schönen Gruß

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sofern es lediglich um die Formulierung eines Testaments als solches geht, Benötigen sie nicht unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht und auch nicht unbedingt einen Notar.

Bei Interesse können sie sich sehr gerne auch an meine Kanzlei wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier geleisteten Betrag in voller Höhe anrechnen.

Wenn ich Sie richtig verstehe, sollte der gemeinsame Sohn zu Gunsten der Töchter begünstigt werden.

Da sie mit den Töchtern ihres Mannes nicht verwandt sind,haben diese auch für den Fall, dass Sie ableben sollten,keinen Pflichtteil gegenüber dem/den Erben.

Anders sieht es natürlich aus wenn ihr Mann sterben sollte. Dann hätten die beiden Töchter als gesetzliche Erben aufgrund der Enterbung durch das Testament einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB.

Sollten Sie vor Ihrem Mann sterben, geht Ihr Erbteil in das Vermögen ihres Mannes über und sollte Ihr Mann dann sterben, findet dieses Vermögen bei der Pflichtteilsberechnung (sofern zum Zeitpunkt des Erbfalles noch vorhanden) berücksichtigung.

Dieses können sie einseitig durch gestalterische Maßnahmen im Testament leider nicht verhindern.

Hierzu wäre ein Pflichtteilsverzicht erforderlich, der vor einem Notar abgeschlossen werden müsste,und dem die beiden Töchter zustimmen müssten.

Das von ihnen gewünschte Ergebnis ließe sich aber gegebenenfalls durch Schenkungen zu Lebzeiten erreichen. Hierzu sollten sie sich umfangreich von einem im Erbrecht tätigen Kollegen beraten lassen. Sehr gerne können Sie diesbezüglich auch auf meine Dienste zurückgreifen.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ist nun meine Überlegung folgerichtig z.B. unser gemeinsames Wohnhaus
(Eigentümer beide je zu Hälfte) auf mich als Alleineigentümer zu übertragen und dann meinerseits in einem Testament unseren Sohn als Alleinerbe einzusetzen und z.B. meinem Mann ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen?
Noch eine Frage: Wie kann ich Ihre Kanzelei mit Erstellung entsprechender Vertragstexte beauftragen - mache ich da einen telefonischen Termin?
Schönen Gruß und vielen Dank

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


1.Ist nun meine Überlegung folgerichtig z.B. unser gemeinsames Wohnhaus(Eigentümer beide je zu Hälfte) auf mich als Alleineigentümer zu übertragen und dann meinerseits in einem Testament unseren Sohn als Alleinerbe einzusetzen und z.B. meinem Mann ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen?

Ja, dieses wäre durchaus möglich und auch sinnvoll.

Eine solche Lösung hatte ich auch bei meiner ersten Antwort im Hinterkopf.

Bei dieser Variante besteht grundsätzlich nur ein Problem.

Sollte Ihr Mann innerhalb von 10 Jahren gerechnet ab der Schenkung versterben, so könnten seine Töchter Ihnen gegenüber gegebenenfalls so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Hier werden sie grundsätzlich nicht herumkommen, sofern zwischen der Schenkung und den Todesfall nicht mehr als 10 Jahre liegen.

Gerne würde ich Ihnen dieses aber telefonisch noch genauer erläutern.



2.Noch eine Frage: Wie kann ich Ihre Kanzelei mit Erstellung entsprechender Vertragstexte beauftragen - mache ich da einen telefonischen Termin?

Dieses würde mich sehr freuen.

Wie bereits ausgeführt möchte ich Ihnen sehr gerne hierbei behilflich sein. Die Kosten dieser Erstberatung würde ich Ihnen anrechnen.

Meine Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Über eine kurze E-Mail würde ich mich freuen, sehr gerne können Sie mich aber auch telefonisch kontaktieren.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 140241 (Durchwahl)

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