Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Verzicht Pflichtteils-/erbergänzungsanpruch |
| Gefragt am 09.05.2011 15:05 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
Hat eine leibliche Tochter einen Pflichtteilsanspruch, wenn der 100-prozentige Anteil des Vaters an einer GmbH einen anderen vererbt wird? |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: 1) Hat eine leibliche Tochter einen Pflichtteilsanspruch, wenn der 100-prozentige Anteil des Vaters an einer GmbH einen anderen vererbt wird? Ja, es besteht immer dann ein Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erben, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Auch in diesem Fall, wenn die GmbH per Testament oder Erbvertrag an einen Dritten vererbt wird, kann die Tochter von diesem ihren Pflichtteil verlangen. 2) Kann ein Gläubiger den Pflichtteilsanpruch oder Erbergänzungsanpruch eines Schuldners gerichtlich einklagen, wenn der Schulder auf diesen Anspruch verzichtet hat, obwohl er sich in einem Privatinsolvenzverfahren befindet? Wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird, hat auch kein Gläubiger Zugriff darauf. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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