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Kategorie: Erbrecht

Frage: Verhinderung Ausschluss Nachkommen bei Erb-/Pflichtteilsverzicht in einem Ehevertrag

Gefragt am 31.10.2009 16:11 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Meine Frau und ich haben 1999 zu Beginn unserer Ehe einen notariellen Ehevertrag abgeschlosssen, der u.a. folgende Bestimmung enthält:"Wir verzichten gegenseitig auf unsere Erb- und Pflichtteilsrechte und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an."
Bei Vertragsabschluss war uns nicht bewusst,dass damit auch Nachkommen ausgeschlosssen werden. Ich habe aus erster Ehe Kinder und Enkelkinder, die meine Frau nun in ihrem Testament bedenken möchte. Sie selbst hat keine eigenenn Kinder.
Kann meine Frau meine Kinder bzw. Enkelkinder trotz der o.a.
Bestimmung in unserem Ehevertrag in ihrem Testament rechtswirksam bedenken oder müssen wir unseren Ehevertag entsprechend ändern?
Ist eine Änderung des bisherigen Vertrags möglich oder muss er aufgehoben und neu geschlossen werden?
Wie kann der neue Text lauten, der unseren gegenseitigen
Verzicht nur auf us beide bezieht und meine Nachkommen vom Verzicht ausschließt?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen erwähnte Klausel ist so zu verstehen, dass jeder von ihnen beiden auf sein gesetzlichen Ehegattenerbrecht verzichtet. Mitnichten würden daher auch Nachkommen ausgeschlossen.

Verstirbt Ihre Frau, so würde Ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht aufgrund der Regelung entfallen. Das hätte zur Folge, dass der Nachlass unter den übrigen Nachkommen der nächsten Ordnung Ihrer Frau bei gesetzlicher Erbfolge verteilt würde.

Ihre Frau kann daher ohne Weiteres Ihre Kinder und Enkelkinder in einem Testament bedenken. Im Versterbensfalle würden dann diese im Rahmen der testamentarischen Einsetzung Erben.

Eine Aufhebungsvertrag muss daher nicht geschlossen werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Scholz,
danke für die Antwort.
Um ganz sicher zu gehen:Der Ausschluss meiner Nachkommen bezieht sich also nur auf die gesetzliche Erbfolge wenn kein Testament meiner Frau vorliegt, in dem sie bedacht werden?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen genannte Klausel bezieht sich nicht auf Nachkommen, sondern allein auf die Ehegatten. Von daher sind Nachkommen von der Klausel überhaupt nicht betroffen. Diese können vielmehr Erben, entweder im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder aber im Wege der gewillkürten Erbfolge (Testament). Durch die Klausel sind daher Ihre Nachkommen nicht von der Erbfolgen ausgeschlossen.

Es ist auch rechtlich unmöglich, ohne notarielle Zustimmung desjenigen, dessen Erbrecht ausgeschlossen werden soll, eine Beschränkung vorzunehmen, §§ 2346, 2348 BGB.

Die Wirkung des § 2349 BGB - die Vermutlich Anlass für Ihre Sorge ist - erfasst nur die Abkömmlinge eines Abkömmlings des Erblassers, der auf sein Erbrecht Verzichtet. Als Bsp. kann folgender Fall gelten:

Ihr Sohn oder Ihre Tochter verzichtet notariell Ihnen ggü. auf sein/Ihr Erbrecht. Dann würden gemäß § 2349 BGB auch die Kinder des Sohnes/der Tocher (also Ihre Enkel) vom Erverzicht erfasst. Gleiches würde für den Fall gelten, dass Sie ggü. Ihrem Vater oder Ihrer Mutter auf Ihr Erbe verzichten würden. Dann würde § 2349 BGB dazu führen, dass Ihre Kinder von Ihrem Verzicht erfasst würden.

Ihre Ehefrau ist aber kein Abkömmling von Ihnen, so dass § 2349 BGB hier nicht greift. Die von Ihnen genannte Klausel wird gerade dafür abgeschlossen, dass der Erblasser seinen Nachlass (auch) Abkömmlingen - und zwar ungeschmälert durch ein Ehegattenerbrecht - zuwenden kann.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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