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Kategorie: Erbrecht

Frage: Teilungsanordnung und Wertausgleich

Gefragt am 10.02.2010 19:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Eltern haben im Testament folgendes festgelegt:

Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit als unser Schlußerben unsere gemeinsamen Kinder:

1.XXX
2.XXX
3.XXX

zu je 1/3

wir treffen hiermit nachstehende Teilungsanordnung

Unser 1.XXX soll unser Hausgrundstück zu Alleineigentum erhalten.

Er verpflichtet sich, nach dem Tode des Längstlebenden von uns an seine Geschwister je 100.000,-- DM herauszuzahlen.
Sollte 1.XXX verstorben sein, soll die Teilungsanordnung ungültig sein und die gesetzliche Erbfolge eintreten.


Den Wert unseres reinen Vermögens geben wir mit ca. 300.000,-- DM an.

So weit, so gut...

Frage 1:

Bedeutet die Teilungsanordnung nun, daß die 100.000,-- DM nun als Fixbetrag zur Auszahlung kommen, ohne daß der Verkehrswert (ca. 300.000,-- €) des Hauses Berücksichtigung findet. Oder bedeutet das, daß der Verkehrswert anhand eines Gutachtens festgestellt werden kann und dann ein Wertausgleich an 2.XXX und 3.XXX erfolgen muß.

Frage 2:

1.XXX wohnt nun seit über 10 Jahren Miet- und weitestgehend Nebenkostenfrei in der Wohnung der Eltern. ist hier im Erbfalle ein Ausgleich an 2.XXX und 3.XXX für diese Zuwendung an die Miterben zu zahlen ?

Für Ihre fachliche Auskunft möchte ich mich herrzlichst bedanken.

Viele Grüße

Willi Windel

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Bedeutet die Teilungsanordnung nun, dass die 100.000,-- DM nun als Fixbetrag zur Auszahlung kommen, ohne dass der Verkehrswert (ca. 300.000,-- €) des Hauses Berücksichtigung findet. Oder bedeutet das, dass der Verkehrswert anhand eines Gutachtens festgestellt werden kann und dann ein Wertausgleich an 2.XXX und 3.XXX erfolgen muss.

Hier sind die 100.000 DM, umgerechnet in €, auszuzahlen.

Im Testament wurde dieser Betrag festgelegt. Daher ist auch nicht eine wertmäßige Auszahlung, sondern diese fixe Summe auszuzahlen.


Frage 2: 1.XXX wohnt nun seit über 10 Jahren Miet- und weitestgehend Nebenkostenfrei in der Wohnung der Eltern. ist hier im Erbfalle ein Ausgleich an 2.XXX und 3.XXX für diese Zuwendung an die Miterben zu zahlen?

Nein, hier muss kein Ausgleich erfolgen.

Es wurde nur das Testament umgesetzt. Kind 1 konnte daher auch in dem Haus wohnen.

Man müsste hier aber das Erbe mal für die 3 Kinder ausrechnen. Hat dann einer mehr erhalten als die anderen, kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden.

Soweit hier Kind 1 gegenüber Kind 2 und 3 deutlich mehr bekommen hat aus dem Erb der Eltern, können 2 und 3 einen Pflichtteilsanspruch gegenüber 1 geltend machen.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da dieser bei 3 Kindern je 1/3 vom Erbe betragen hätte, ist der Pflichtteil 1/6.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für die Kompetente Auskunft.

Wie sieht es nun nach dem Tode der Eltern aus, ist dann 1.XXX bis zur Auseinandersetzung verpflichtet Miete an die Erbengemeinschaft zu zahlen ?

Viele Grüße

Willi windel

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Hier muss Kind 1 keine Miete an die Erbengemeinschaft zahlen, da Kind 1 laut Testament das Haus bekommt und die anderen nur auszahlen soll.

Kind 1 muss nur dann Miete zahlen, wenn das Haus der Erbengemeinschaft gehören würde.

Da hier das Haus dann aber Kind 1 gehört, muss nur eine Auszahlung, aber keine Mietzahlung erfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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