Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Teilungsanordnung + Wertausgleich |
| Gefragt am 13.02.2010 15:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
der Erblasser kann für die Auseinandersetzung den Wert des Grundstücks bindend festsetzen. (Palandt Rz. 2 zu § 2048 BGB) In diesem Fall wurde der Wert vom Erblasser auf 300.000 DM festgesetzt. Daher kann der Wert nicht mehr durch einen Gutachter festgelegt werden, sondern 1XXX muss tatsächlich an jeden der anderen beiden nur 100.000 DM = 51.129,19 Euro als Ausgleich für das Grundstück bezahlen. Hätte der Erblasser etwas anderes gewollt, dann hätte er nur Wertausgleich geschrieben, ohne eine feste Summe anzugeben. Für die Erben nicht verbindlich wäre die Teilungsanordnung nur dann, wenn sie offenbar unbillig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn einer der Erben durch eine offensichtlich falsche Wertfestsetzung des Erblassers weniger als seinen Pflichtteil bekommen würde. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro + 200.000 Euro Bargeld, beträgt der gesetzliche Erbteil 166.666,66 Euro der Pflichtteil also 83.333,33 Euro. Die Ausgleichszahlung von 51.129,19 Euro + 1/3 des Bargeldes, sind 117.795,86 Euro. Damit kann eine Unbilligkeit nicht festgestellt werden. Unbillig könnte sie jedoch sein, wenn der Erblasser vor seinem Tod Jahre lang zum Beispiel im Koma lag, die Teilungsanordnung deshalb nicht ändern konnte und anzunehmen ist, dass er dies gemacht hätte, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die Beweislast würde denjenigen treffen, der von der Teilungsanordnung abweichen will. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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