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Kategorie: Erbrecht

Frage: Teilungsanordnung + Wertausgleich

Gefragt am 13.02.2010 15:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Eltern haben im Testament folgendes festgelegt:

Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit als unser Schlußerben unsere gemeinsamen Kinder:

1.XXX
2.XXX
3.XXX

zu je 1/3

wir treffen hiermit nachstehende Teilungsanordnung

Unser 1.XXX soll unser Hausgrundstück zu Alleineigentum erhalten.

Er verpflichtet sich, nach dem Tode des Längstlebenden von uns an seine Geschwister je 100.000,-- DM herauszuzahlen.
Sollte 1.XXX verstorben sein, soll die Teilungsanordnung ungültig sein und die gesetzliche Erbfolge eintreten.


Den Wert unseres reinen Vermögens geben wir mit ca. 300.000,-- DM an.

Das Barvermögen beträgt ca. 200.000,-- €

So weit, so gut...

Frage 1:


Bedeutet die Teilungsanordnung nun, daß die 100.000,-- DM nun als Fixbetrag zur Auszahlung kommen, ohne daß der Verkehrswert (ca. 300.000,-- €) des Hauses Berücksichtigung findet. Oder bedeutet das, daß der Verkehrswert anhand eines Gutachtens festgestellt werden kann und dann zusätzlich ein Wertausgleich aus dem Barvermögen an 2.XXX und 3.XXX erfolgen muß.

Bei einer Teilungsanordnung ist nach meinen Informationen eine Wertverschiebung nicht zulässig. Auch wenn ein fixer Betrag als Wertausgleich im Testament festgelegt wurde.
Die Wertverschiebung ist meiner Meinung nach somit durch das Barvermögen auszugleichen.

Sehe ich das richtig, oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Viele Grüße

Willi Windel

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
der Erblasser kann für die Auseinandersetzung den Wert des Grundstücks bindend festsetzen. (Palandt Rz. 2 zu § 2048 BGB)

In diesem Fall wurde der Wert vom Erblasser auf 300.000 DM festgesetzt. Daher kann der Wert nicht mehr durch einen Gutachter festgelegt werden, sondern 1XXX muss tatsächlich an jeden der anderen beiden nur 100.000 DM = 51.129,19 Euro als Ausgleich für das Grundstück bezahlen.
Hätte der Erblasser etwas anderes gewollt, dann hätte er nur Wertausgleich geschrieben, ohne eine feste Summe anzugeben.
Für die Erben nicht verbindlich wäre die Teilungsanordnung nur dann, wenn sie offenbar unbillig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn einer der Erben durch eine offensichtlich falsche Wertfestsetzung des Erblassers weniger als seinen Pflichtteil bekommen würde. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro + 200.000 Euro Bargeld, beträgt der gesetzliche Erbteil 166.666,66 Euro der Pflichtteil also 83.333,33 Euro.
Die Ausgleichszahlung von 51.129,19 Euro + 1/3 des Bargeldes, sind 117.795,86 Euro. Damit kann eine Unbilligkeit nicht festgestellt werden.
Unbillig könnte sie jedoch sein, wenn der Erblasser vor seinem Tod Jahre lang zum Beispiel im Koma lag, die Teilungsanordnung deshalb nicht ändern konnte und anzunehmen ist, dass er dies gemacht hätte, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte.
Die Beweislast würde denjenigen treffen, der von der Teilungsanordnung abweichen will.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Müller,

zunächt möchte ich mich für Ihre kompetente Auskunft recht herzlich bedanken.

Es wundert mich doch sehr, daß diese Teilungsanordnung nicht einen Wertausgleich zur Folge hat.
Das Testament wurde von einem Notar beurkundet.
Handelt es sich hier nicht eher um ein Vorausvermächtnis ?
Ich dachte immer, daß bei einer Teilungsanordnung keine Wertverschiebung zulässig ist, da hier eine Abweichung von der vorausgegangenen Erbquote vorliegt.
Siehe auch: Wertverschiebung nicht zulässig (BGH NJW-RR 1990, 391, 392)

Viele Grüße
Willi windel

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

der entscheidende Unterschied zwischen der von Ihnen genannten BGH Entscheidung und Ihrem Fall besteht darin, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH Urt. v. 06.12.1989 - IVa ZR 59/88 MDR 1990, 605 = NJW-RR 1990,391) zwar angeordnet wurde, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass bekommt, dass damalige Testament seinem Wortlaut nach jedoch nichts über einen Wertausgleich sagte.

Dies ergibt sich aus folgendem Wortlaut:
„Die Bekl. meint, mit der Wortwahl „Teilungsanordnung" im Testament sei eine Ausgleichspflicht bereits festgelegt. Sie geht davon aus, daß die Festsetzung einer Ausgleichspflicht keiner dahingehenden ausdrücklichen oder konkludenten Bestimmung bedarf, daß vielmehr bei einer Teilungsanordnung immer die Pflicht zum Wertausgleich besteht.
Dann würde das Schweigen des Testamentes für einen Wertausgleich sprechen."

Damit bestand in dem damaligen Fall ein Freiraum für die Testamentsauslegung.

In Ihrem Fall steht jedoch im Testament: „Er verpflichtet sich, nach dem Tode des Längstlebenden von uns an seine Geschwister je 100.000,-- DM herauszuzahlen."

Damit ist für eine Auslegung anders als im damaligen Fall kein Raum mehr und der Erblasser hat in Ihrem Fall für die Auseinandersetzung verbindlich festgelegt, dass das Grundstück nur 300.000 DM wert ist.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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