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Kategorie: Erbrecht

Frage: Tante und Onkel Betreuungsmassnahmen

Gefragt am 06.09.2009 11:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Guten Morgen!
Meine Frage habe ich im Anhang formuliert.
Vielen Dank, Jutta Heymann

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

aus technischen Gründen ist die Einsicht des Anhanges im Moment nicht möglich. Bitte übersenden Sie mir doch die Frage per mail an

RA.Scholz@rechtsanwaltskanzlei-scholz.de

vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Hallo Herr Scholz!
Vor einer Stunde hatte ich Ihnen den Anhang an Ihre Anschrift gesendet, hier vielleicht nochmal ohne Anhang:

Guten Tag!

Das Problem:
Meine Tante (76 Jahre) und mein Onkel (81 Jahre) leben seit 30 Jahren verheiratet,
aber kinderlos, im Haus meiner Tante.
Mein Onkel war vorher mit einer anderen Frau , die inzwischen verstorben ist, verheiratet.
Aus dieser ersten Ehe gingen 2 Kinder hervor (Sohn, 48 Jahre, Tochter 55 Jahre).
Beide leben im ehemaligen Elternhaus (aus Onkels erster Ehe), sind nicht arbeitstauglich und leben von Sozialhilfe.
Die Kinder des Onkels sind mit ihrem Vater seit Jahren zerstritten und haben keinen Kontakt, obwohl sie im gleichen Ort wohnen.
Mein Onkel hat noch 2 Schwestern, meine Tante eine Schwester (meine Mutter).
Meine Mutter hat 3 Kinder (meine Schwester, mein Bruder und mich).

Mein Onkel ist nun an Alzheimer erkrankt, meine Tante muß voraussichtlich am kommenden
Dienstag ins Krankenhaus, weil eine Infektion, die nach wie vor offen ist, eine Herzerkrankung verursacht hat. Der Arzt muß sie am Dienstag zwangseinweisen, weil er die Verantwortung für meine Tante nicht mehr übernehmen kann.

Im Haushalt meines Onkels und meiner Tante ist noch eine Frau aus dem Ort tätig, die
1 Mal pro Woche putzt und Haare wäscht und einfach hilft.
Bisher waren Tante und Onkel also Gott sei Dank autark und Selbstversorger.

Nun geht das nicht mehr so weiter.

Am vergangenen Freitag war ich am hiesigen Amtsgericht und die Dame bei der Vormundschaft schlug einen Antrag auf Betreuung vor, den wir für Tante auch gerne
unterschreiben. Der Onkel ist für uns das „Problem“:

wenn wir ihn auch mitbetreuen, befürchten wir, daß die Kinder aus erster Ehe, die gar nicht in der Lage sind und sicherlich auch nicht betreuen wollen/können, irgendwann mit Diskussionen beginnen, was uns als Betreuende (meine Schwester, meine Mutter, die Frau, die im Haushalt hilft und mich) nur zusätzlichen Ballast aufbürden würde.

Unseres Wissens nach haben beide kein Testament gemacht.

Es geht auch hier nicht ums Erben-wollen, sondern darum, wie wir uns vor den beiden Kindern aus erster Ehe „schützen“ können. Schließlich ist das Haus meiner Tante das
Elternhaus meiner Mutter und meiner Tante.

Meine 3 Fragen lauten:

wenn meine Tante VOR meinem Onkel sterben sollte (akutes Herzproblem und offene
Infektion am Bein), wie sieht dann die erbliche Verteilung aus?

wenn mein Onkel VOR meiner Tante sterben sollte, wie sieht die Vererbung dann aus?

wie sollten wir die Betreuung regeln oder in Angriff nehmen? Für beide zusammen oder separat für jeden ?

Vielen Dank, J. Heymann.

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

zu Ihren Fragen:

1. wenn meine Tante VOR meinem Onkel sterben sollte (akutes Herzproblem und offene
Infektion am Bein), wie sieht dann die erbliche Verteilung aus?

Wenn kein Testament existiert, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Dann erbt Ihr Onkel 1/2 des Nachlasses Ihrer Tante (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) und die Abkömmlinge Ihrer Tante (sprich: deren Kinder - nicht aber die Kinder des Onkels aus erster Ehe)erben die andere Hälfte, § 1924 BGB. Hat Ihre Tante keine Kinder, so regelt sich die Erbfolge nach den §§ 1925 ff. BGB. Jedenfalls sind die Kinder des Onkels vom Erbe Ihre Tante nicht umfasst, sie erben von Ihr nichts. Der Onkel und die Kinder der Tante bilden eine Erbengemeinschaft.

2. wenn mein Onkel VOR meiner Tante sterben sollte, wie sieht die Vererbung dann aus?

Es gilt dann wieder, dass Ihre Tante nun aus den §§ 1931, 1371 BGB die Hälfte des Nachlasses des Onkels erhält. Die Kinder des Onkels aus erster Ehe und die gemeinsamen Kinder aus der Ehe mit Ihrer Tante erben dann die verbleibende Hälfte. Wiederum liegt dann eine Erbengemeinschaft vor, diesmal zwischen Tante und gemeinsamen Kindern mit dem Onkel und den Kindern aus der ersten Ehe des Onkels.

3. wie sollten wir die Betreuung regeln oder in Angriff nehmen? Für beide zusammen oder separat für jeden ?

Beantragen können Sie die Betreuung nur separat für jeden von beiden, was aber in einem Termin oder in einem schriftlichen Antrag geschehen kann. Das Gericht wählt dann einen Betreuer aus, § 1897 Abs. 1 BGB, und zwar unter Maßgabe des § 1897 Abs. 5 BGB. Dieser kann, muss aber nicht, für beide Betreute die Geschäfte im Umfang der Betreuung führen. Es kann daher auch sein, dass das Gericht für beide verschiedene Betreuer bestellt (möglic aber unüblich). Soweit hierzu in der Lage, können Onkel und Tante auch selbst eine Volljährige Person als Betreuer vorschlagen. Das Gericht wird dem Vorschlag entsprechen, wenn dies dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 BGB. Egal, ob Sie nun für beide oder für nur einen von beiden einen Betreuer bestellt, erwächst Ihnen aus der gewählten Alternative kein Nachteil.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an meine Mailadresse.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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