Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Haus zu Lebzeiten an Kind überschreiben |
| Gefragt am 14.10.2009 13:54 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1107 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Überlassung des Grundstückes, egal aufgrund welchen Rechtsgeschäftes, erfolgt im Wege der Auflassung. Die Auflassung muss notariell beurkundet sein, d. h., Sie und die Großmutter müssen sich zur Übertragung an einen Notar wenden. Ob Sie zu einem Notar an Ihrem Wohnort oder am Wohnort der Großmutter gehen, ist egal. Bei der Übertragung des Grundstückes ist zu bedenken, dass das Wohnrecht zugungsten des Großvaters erhalten bleibt. Wenn Sie daher das Grundstück veräußern wollen, so können Sie dies zu Lebzeiten des Großvaters nur mit dem Wohnrecht. Das Grundstück kann freilich im Wege der Schenkung übertragen werden. Es kann auch im Wege des Verkaufs an Sie übertragen werden. Wenn das Grundstück schon länger als zehn Jahre im Eigentum der Großeltern stand, fiele hier auch keine Einkommenssteuer bei Ihrer Großmutter an, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gleiches gilt für Sie, wenn Sie nach zehn Jahren ab Eigentumserwerb das Grundstück veräußern. Von daher empfiehlt sich tatsächlich, die Übertragung bald druchzuführen, damit die Frist so früh wie möglich beginnt. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz,RA
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