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gemeins. Testament - alleinerbe bewegl. Sachen u. auf EFH Nießbrauch

Gefragt am 12.07.2010
16:44 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5086

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

folgender Sachverhalt : Vor über drei Monaten ist mein Mann verstorben. Wir haben 1986 ein gemeinsamen Testament verfasst, welches beim Amtsgericht hinterlegt war. Die Testamentseröffnung hat bereits stattgefunden.

In unserem Testament verfügten wir, sollte ich zuerst versterben, so wurde mein Mann u. meine leibl. Tochter zu gleichen Teilen erben. Sollte mein Mann zuerst versterben, folgender Auszug "...erbt die Erschiene zu 2. das gesamte bewegliche Vermögen und auch in Zukunft noch von dem Erschienen zu 1. zu erwerbenden unbeweglichen Vermögenswerte. Das, was hiervon beim Tode des Letzverstorbenen an beweglichen Vermögen übrig bleibt, geht an die Tochter des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Die Erschiene zu 2.ist aber bezüglich des in der Zukunft liegenden Erwerbs des unbeweglichen Vermögens u. der Rechte an einem Grundstück nur beschränkte Vorerbin, die Tochter xxx und die Stieftochter xxx sind Nacherben zu gleichen Teilen. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:"

mal Kürzer gefasst:Von dem Hausgrundstück xxxx erhält die Erschiene zu 2. die Ehefrau des Erschienen zu 1. ein ins Grundbuch einzutragendes lebenslanges Nießbrauchrecht ....

Nun, hat sich es meine Stieftochter anders überlegt, und fordert Pflichtteil/Pflichtteilergänzungsansprüche auf ALLES! Ihre Anwältin schrieb mir " in den gemeinschaftlichen notariellen Testament von ....1986 wurden sie von ihrem vestorbenen Mann als Alleinerbin eingesetzt. Die weiterhin in diesem Testament getroffenen Ausnahmeregeln sind überholt. Was heißt das ? Ist unser damaliges Testament für die Katz gewesen? Bekomme ich kein Nießbrauch und muß das EFH verkauft werden ? Sie wurde doch nicht enterbt, sondern ist Nacherbe auf das EFH- oder? Fällt das Haus wirklich in die Erbmasse und die Stieftochter daraus Pflichtteilsanspruch ?
Zur Trauer kommt nun noch der Ärger und alles soll schnell gehen, weil Erbannahmefrist in 14 Tagen zu Ende ist.
Bitte entschuldigen die lange Ausführung, aber naja, viele Fragen schwirren noch. Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Vorraus
Mit freundlichen Grüssen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.07.2010
16:44 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 12.07.2010
17:00 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 12.07.2010 17:00 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5086

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Anwältin irrt. Sie haben damals ein Testament gemacht, welches Heute auch noch Bestand hat und nicht überkommen ist.

Da Sie in manchen Teilen nur beschränkte Vorerbin sind, erbt die Tochter später als Nacherbin.

Da die Tochter derzeit praktisch enterbt ist, kann sie auch den Pflichtteil geltend machen, wenn das Testament keine Strafklausel enthält.

Pflichtteils-Strafklauseln sollten in aller Regel die Kinder davon abhalten, beim Vorversterben eines Elternteils bereits ihren Pflichtteil zu fordern. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse wird aber nicht durch alle Pflichtteils-Strafklauseln gewährleistet, wie folgendes Beispiel zeigt:

"Sollte eines unserer Kinder oder ein erbberechtigter Abkömmling beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten getroffene Verfügung unwirksam sein. Die betreffende Person ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des zweitversterbenden Ehegatten auf das Pflichtteil verwiesen."

Das erste Problem verbirgt sich hier hinter dem Begriff "durchsetzen":

Bestraft wird nur das Durchsetzen der Pflichtteilsansprüche, nicht aber schon das bloße Fordern der Pflichtteilsansprüche was damit beginnt, dass der überlebende Ehegatte aufgefordert wird, Auskunft zu geben, welchen Umfang der Nachlass hat ...



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