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Kategorie: Erbrecht

Frage: gemeins. Testament - alleinerbe bewegl. Sachen u. auf EFH Nießbrauch

Gefragt am 12.07.2010 16:44 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

folgender Sachverhalt : Vor über drei Monaten ist mein Mann verstorben. Wir haben 1986 ein gemeinsamen Testament verfasst, welches beim Amtsgericht hinterlegt war. Die Testamentseröffnung hat bereits stattgefunden.

In unserem Testament verfügten wir, sollte ich zuerst versterben, so wurde mein Mann u. meine leibl. Tochter zu gleichen Teilen erben. Sollte mein Mann zuerst versterben, folgender Auszug \"...erbt die Erschiene zu 2. das gesamte bewegliche Vermögen und auch in Zukunft noch von dem Erschienen zu 1. zu erwerbenden unbeweglichen Vermögenswerte. Das, was hiervon beim Tode des Letzverstorbenen an beweglichen Vermögen übrig bleibt, geht an die Tochter des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Die Erschiene zu 2.ist aber bezüglich des in der Zukunft liegenden Erwerbs des unbeweglichen Vermögens u. der Rechte an einem Grundstück nur beschränkte Vorerbin, die Tochter xxx und die Stieftochter xxx sind Nacherben zu gleichen Teilen. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:\"

mal Kürzer gefasst:Von dem Hausgrundstück xxxx erhält die Erschiene zu 2. die Ehefrau des Erschienen zu 1. ein ins Grundbuch einzutragendes lebenslanges Nießbrauchrecht ....

Nun, hat sich es meine Stieftochter anders überlegt, und fordert Pflichtteil/Pflichtteilergänzungsansprüche auf ALLES! Ihre Anwältin schrieb mir \" in den gemeinschaftlichen notariellen Testament von ....1986 wurden sie von ihrem vestorbenen Mann als Alleinerbin eingesetzt. Die weiterhin in diesem Testament getroffenen Ausnahmeregeln sind überholt. Was heißt das ? Ist unser damaliges Testament für die Katz gewesen? Bekomme ich kein Nießbrauch und muß das EFH verkauft werden ? Sie wurde doch nicht enterbt, sondern ist Nacherbe auf das EFH- oder? Fällt das Haus wirklich in die Erbmasse und die Stieftochter daraus Pflichtteilsanspruch ?
Zur Trauer kommt nun noch der Ärger und alles soll schnell gehen, weil Erbannahmefrist in 14 Tagen zu Ende ist.
Bitte entschuldigen die lange Ausführung, aber naja, viele Fragen schwirren noch. Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Vorraus
Mit freundlichen Grüssen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Anwältin irrt. Sie haben damals ein Testament gemacht, welches Heute auch noch Bestand hat und nicht überkommen ist.

Da Sie in manchen Teilen nur beschränkte Vorerbin sind, erbt die Tochter später als Nacherbin.

Da die Tochter derzeit praktisch enterbt ist, kann sie auch den Pflichtteil geltend machen, wenn das Testament keine Strafklausel enthält.

Pflichtteils-Strafklauseln sollten in aller Regel die Kinder davon abhalten, beim Vorversterben eines Elternteils bereits ihren Pflichtteil zu fordern. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse wird aber nicht durch alle Pflichtteils-Strafklauseln gewährleistet, wie folgendes Beispiel zeigt:

"Sollte eines unserer Kinder oder ein erbberechtigter Abkömmling beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten getroffene Verfügung unwirksam sein. Die betreffende Person ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des zweitversterbenden Ehegatten auf das Pflichtteil verwiesen."

Das erste Problem verbirgt sich hier hinter dem Begriff "durchsetzen":

Bestraft wird nur das Durchsetzen der Pflichtteilsansprüche, nicht aber schon das bloße Fordern der Pflichtteilsansprüche was damit beginnt, dass der überlebende Ehegatte aufgefordert wird, Auskunft zu geben, welchen Umfang der Nachlass hat. Und die muss im Zweifel so detailliert erfolgen, dass quasi jedes paar Strümpfe einzeln aufzuschreiben ist. Damit verbunden sind dann auch Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten den Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

Für den Ehegatten bedeutet dies, er muss sowohl ein geordnetes, ggfs. auch notarielles Nachlassverzeichnis erstellen als auch ein kostenpflichtiges Gutachten für die Nachlassbewertung in Auftrag geben. Gebühren für eine anwaltliche Beratung entstehen obendrein. Alle diese Unkosten sind dann nicht etwa vom Pflichtteilsberechtigten, sondern vom Nachlass bzw. vom überlebenden Ehegatten als dem Erben zu tragen.
Eine sinnvolle Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert also bereits die Forderung nach dem Pflichtteil, nicht lediglich die Durchsetzung und vermeidet dadurch Kosten und Ärger für den Ehegatten.

Demgegenüber kann es aber sehr wohl im Interesse des Ehegatten sein, dass die Pflichtteilsberechtigten ihre Ansprüche mit seiner Zustimmung durchsetzen. Ein Grund hierfür liegt in einer möglichen Erbschaftsteuerersparnis:

Zieht man den oben angegebenen Beispielsfall heran, kann in der Regel jeder der beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch mit einer Quote von einem Achtel und damit in Höhe von 125.000 Euro geltend machen. Dieser wäre jeweils steuerfrei, da er innerhalb des Steuerfreibetrages für Kinder in Höhe von 205.000 Euro liegt. Der längstlebende Ehegatte muss demgegenüber nach Abzug seines persönlichen und Versorgungsfreibetrages und Abzug der Pflichtteilsansprüche von insgesamt Euro 250.000 hier noch einen reduzierten Betrag in Höhe von 187.000 Euro mit 11 Prozent und damit in Höhe von 20.570 Euro versteuern. Steuerersparnis dieser steuerrechtlichen Notlösung bei verunglückten Berliner Testamenten: 43.090 Euro.

Einer solchen Lösung steht die voranstehende Pflichtteils-Strafklausel jedoch im Weg: Setzt der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil im ersten Erbfall durch, entfällt seine Erbeinsetzung auch für den zweiten Erbfall, er bringt sich also selbst um sein Erbe. Eine geeignete Pflichtteils-Strafklausel sollte aber nur denjenigen sanktionieren, der "seinen Pflichtteil gegen den Willen des längstlebenden Ehegatten" fordert, eine Pflichtteilsforderung im Guten wird nicht bestraft und weitere rechtliche Komplikationen vermieden.

Wenn die Tochter jetzt also mit Anwalt so vehement den Pflichtteil fordert, soll sie ihn bekommen, dann dafür aber später das Erbe nicht mehr.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für die schnelle Antwort.
Habe ich es richtig verstanden: die fordernde leibliche Tochter meines verstorbenen Ehemannes (aus 1.Ehe) kann Pflichtteile schon fordern,aber auch fordern auf das Einfamilienhaus, wobei mir ein lebenlangen Nießbrauchrecht im Grundbuch einzutragen ist? obwohl ich ja damit nicht der Eigentümmer bin und mir auch, denke ich, Verkauf nicht gestattet ist.
Wenn ja, erbt sie das Haus nach Pflichtteilzahlung also nicht mehr. Richtig ?. Meine eigene Tochter (nicht die des Erblassers, begehrt nicht). Wir hatten auch eine Strafklausel nachdem ... sollte der Pflichtteil nach dem Tode des Erstverstorbenen verlangt werden, so ist er von der Erbschaft ausgeschlossen.
Danke für Ihre Bemühungen.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Sie eine solche Klausel haben - die nach wie vor auch wirksam ist - dann kann die betreffende Tochter, die jetzt ihren Pflichtteil geltend macht, das Nacherbe nicht mehr antreten.

Sie kann also nur das erben, was nach dem Erstverstorbenen zu vererben ist. Davon kann ein Pflichtteil geltend gemacht werden. Das im Testament vereinbarte Nacherbe fällt dann weg für die Tochter.

Der Pflichtteil erstreckt sich nicht auf das gesamte Haus. Der Pflichtteil betrifft nur 50 % der gesetzlichen Erbteils.

Ihr Nießbrauchrecht ist nicht betroffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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