Kategorie: Erbrecht |
|---|
Frage: Geldschenkung in der Verwandtschaft |
| Gefragt am 30.09.2009 16:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058 |
|
Guten Tag, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Wo liegt den der Freibetrag bei einer Geldschenkung zwischen meiner Tante und mir (die mütterliche Tante lebt in der Türkei und der Neffe lebt hier in Deutschland) Es gibt hier grundsätzlich keinen Freibetrag. Es steht Ihnen frei, Geldbeträge geschenkt zu erhalten. Dies wäre gegebenenfalls steuerlich zu berücksichtigen. Hier wird gegebenenfalls die Schenkungssteuer erhoben, soweit eine Zuwendung unter Lebenden gegeben ist. Dies bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz. Man unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten, § 15 ErbStG. Nach Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG gibt es in jeder Steuerklasse nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelte Steuersätze, die in der Steuerklasse III ab einem Erwerb über 265.000 € ihr Maximum bei 50 % erreichen. Der mehrfache Erwerb desselben Vermögens (durch verschiedene Erwerber) von Todes wegen innerhalb von 10 Jahren wird steuermindernd berücksichtigt. Frühere Erwerbe (durch denselben Erwerber von derselben Person) innerhalb der letzten 10 Jahre werden in die Berechnung steuererhöhend einbezogen, § 14 ErbStG. Durch die Begrenzung der Berücksichtigung früherer Erwerbe auf 10 Jahre eröffnet sich eine Möglichkeit durch schon zu Lebzeiten im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge durchgeführte Vermögensübertragungen die Erbschaftsteuer teilweise ganz zu umgehen. Frage 2: Muss die Schenkung schriftlich festgelegt werden? - Wenn ja, was muss der Schenkungsvertrag beinhalten und muss er auch notariell zugestimmt werden, nämlich wäre die Tante ohne besondere Vereinbarungen einverstanden, da es im Grunde Zurückzahlung der Gelder handelt. - Wenn ja, wo erhält man einen Geldschenkungsvertrag - Wenn nein, reicht die Bemerkung auf der Überweisung „Schenkung an meinen Neffe“? Zunächst müssen Sie sich mit Ihrer Tante darauf einigen, auf welches Recht die Schenkung anwendbar sein soll. Ich weiß nicht welche Staatsbürgerschaft Sie haben. Hier kann es eventuell auch angebracht sein, die Schenkung unter türkischem Recht zu vollziehen. Anderenfalls sollte in Deutschland durchaus ein notarieller Schenkungsvertrag geschlossen werden. Frage 3: Wird für Beweis des Verwandtschaftsgrades irgendwelche Unterlagen benötigt. Soweit die Verwandtschaft angezweifelt wird, müssen entsprechende Unterlagen zu Beweiszwecken vorgelegt werden. Solange die Verwandtschaft aber nicht angezweifelt oder bestritten wird, müssen auch keine Beweise in Form von Unterlagen erbracht werden. Frage 4: Was muss den die Tante für eine Unterlagen hierher nach Deutschland schicken Wenn es also erforderlich werden sollte, die Verwandtschaft zu beweisen, müssen die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Es sollten dann Geburtsurkunden und gegebenenfalls Stammbücher vorgelegt werden. Frage 5: Wird nötigenfalls auch die Quelle des Geldes zu beweisen sein, weil man alle diese Unterlagen übersetzen lassen muss und einige Kosten auf mich zukommen werden oder soll ich abwarten bis eine Behörde mich darüber bzw. über notwendigen unterlagen nachfragt. Im Ergebnis sollten Sie hier abwarten bis tatsächlich eine Behörde auf Sie zukommt und entsprechende Nachweise verlangt. Erst dann ist auch darüber zu befinden, ob die Quelle des Geldes nachzuweisen ist. Frage 6: Wann soll der Betrag überwiesen werden, vor der Zusammenstellung der Unterlagen oder erst nachher? Soweit ich weiß muss auch die Bank ab gewisser Geldmenge, Erhalt des Geldes aus dem Ausland bei der Finanzbehörde melden. Es kommt hier insbesondere darauf an, unter welches Recht Sie die Schenkung stellen. Im Prinzip ist es unerheblich, ob das Geld zeitlich vor oder nach der Zusammenstellung der Unterlagen überwiesen wird. Erst wenn die Überweisung erfolgt ist, wird sich das Finanzamt hinsichtlich der Steuern melden. Auch dann können erst die entsprechenden Unterlagen zusammengestellt werden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
