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fortgesetzte Gütergemeinschaft

Gefragt am 23.06.2010
14:18 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4876

 

Mein Vater ist kürzlich verstorben. Meine Eltern hatten einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, der besagt, dass auf Ableben des Erstversterbenden die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt wird. Es dreht sich nur um Barvermögen, Grundstück und Haus wurde schon früher auf mich überschrieben, sonstige Wertsachen sind nicht vorhanden. Wir sind drei Kinder. Wir alle wollen, dass unsere Mutter alleine über das Geld verfügen kann und stellen keine Ansprüche. Das haben wir auch der Bank schon erklärt, die Konten wurden daraufhin auf unsere Mutter umgeschrieben. Wir haben beim Notariat innerhalb der Frist keine Stellungnahme bzw. Einwände abgegeben. Gegenüber dem Notariat besteht also noch die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Wir sollen nun einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzng der Gütergemeinschaft ausfüllen. Was hat das für uns zur Folge? Was bedeutet das in der Praxis? Kann unsere Mutter dann nicht mehr alleine über das Vermögen verfügen, weil es uns allen gehört?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.06.2010
14:18 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 23.06.2010
14:49 Uhr

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Beantwortet am 23.06.2010 14:49 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4876

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen. Hierbei ist der Ehegatte, der das Gesamtgut, also das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet, dazu berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen.

Wird nun in einem Ehe- Erbvertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, so treten die Abkömmlinge an die Stelle des verstorbenen Ehegatten ...



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