Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Falsche Auskünfte |
| Gefragt am 17.05.2011 16:23 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Bei Annahme der gesetzlichen Erbfolge steht Ihnen neben Verwandten der zweiten Ordnung (Geschwister) die Hälfte des Nachlasses zu. Auf Grund der Zugewinngemeinschaft wird dieser gesetzliche Erbteil gem. §§ 1931 III, 1371 I BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht, also insgesamt auf 75 %. Allerdings scheint in Ihrem Fall die gesetzliche Erbfolge nicht einzutreten, da im Testament nur die Kinder als Erben genannt wurden und Sie als Vermächtnisnehmer (Wohnrecht) eingesetzt wurden. Die Einsetzung der Kinder als Erben lässt in der Tat auf eine Enterbung (§ 1938 BGB) schließen, da Sie nicht als Erbe genannt werden. Im Endeffekt muss hierzu aber das gesamte Testament ausgelegt werden, wenn eine solche Enterbung zweifelhaft sein sollte. Nehmen Sie das Vermächtnis an, bleibt dessen Wert aber hinter dem Wert des „großen“ Pflichtteils zurück, der sich aus dem nach §§ 1371 I, 1931 I, II BGB erhöhten Erbteil ermittelt und damit bei Vorhandensein von Verwandten zweiter Ordnung die Hälfte beträgt, können Sie gem. § 2307 BGB „Aufstockung“ der Zuwendung bis zur Höhe des Pflichtteils verlangen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht daneben aber nicht. Die rechtliche Situation dürfte also leider nicht so eindeutig sein, wie Sie vermuten. Insofern kann ich mich der Einschätzung der Kollegin nur anschließen. Sie sollten zunächst abwarten, in welcher Weise das Nachlassgericht sein Schreiben korrigiert. Darauf basierend wird Ihre Anwältin Sie dann über das weitere Vorgehen beraten können, insbesondere ob auch eine Ausschlagung des Vermächtnisses für Sie wirtschaftlich sinnvoller sein könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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