Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Erbvertrag und §2325 BGB |
| Gefragt am 22.02.2011 17:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 3,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 2303 II BGB steht dem Ehegatten ein Pflichtteil zu. Nach § 2305 BGB steht auch dem Pflichtteilsberechtigten Erben, der weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erbt, als Pflichtteil der Wert des an der Hälfte fehlenden Teils zu. Die entscheidende Bestimmung im Erbvertrag lautet: „verzichten für den Fall der Erbausschlagung auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber dem oder den anderen Erben." Der Fall einer Erbausschlagung ist nicht eingetreten, sondern es ist nur weniger Vermögen im Nachlass vorhanden, als bei Vertragsschluß geglaubt wurde. Daher ist der Betreuer durchaus berechtigt, den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend zu machen. Allerdings sollten Sie bei der Berechnung der Höhe einwenden, dass die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wohnrecht belastet war. Der Wert der bebauten Grundstückshälfte dürfte daher um den Wert des Wohnrechts niedriger sein, als er es wäre, wenn das Grundstück nicht mit dem Wohnrecht belastet wäre. Zudem dürfte hier wahrscheinlich der Fall des § 2331 a BGB gegeben sein, so dass Sie gegebenenfalls die Stundung des Pflichtteils verlangen können. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt. |
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