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Kategorie: Erbrecht

Frage: Erbvertrag und §2325 BGB

Gefragt am 22.02.2011 17:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021
Bewertung: 3,0 (von 5 Sternen) Erbvertrag und §2325 BGB , 3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren! 1974 ist unsere Mutter verstorben. Das vorhandene Grundstück wurde in Erbengemeinschaft aufgeteilt. Vater: die Hälfte Die Hälfte der Mutter: Vater 1/2 , Tochter und Sohn je ein 1/4 1983 wurde in einem Erbvertrag geregelt, das der Sohn sofort die

Sehr geehrte Damen und Herren!

1974 ist unsere Mutter verstorben.
Das vorhandene Grundstück wurde in Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Vater: die Hälfte
Die Hälfte der Mutter: Vater 1/2 , Tochter und Sohn je ein 1/4

1983 wurde in einem Erbvertrag geregelt, das der Sohn sofort die Hälfte des unbebauten Grundstücks vom Vater erhält, die Tochter die andere bebaute Grundstückshälfte und die zweite Ehefrau des Erblassers den gesamten restlichen Nachlass nach dem Tode erhalten sollen.

2005 wurde in einer Schenkungsurkunde der Tochter ihre bebaute Grundstückshälfte übertragen und den Eheleuten ein Wohnrecht eingetragen, im Einverständnis der Eheleute.

2010 ist der Erblasser verstorben.
Die Ehefrau wohnt seit 4 Jahren im Pflegeheim und steht unter Betreuung.
Der Bargeldbestand war fast verbraucht und für den restlichen Hausstand und Besitz hat sie nun keine Verwendung und Gebrauch mehr. Ihr Erbanteil ist also nun sehr gering.
Durch die Anwälte des Betreuers wurde nach Einsicht in den Erbvertrag von 1983 Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §2325BGB geltend gemacht.


Ein Artikel des Erbvertrages lautet:
Die Erschienen zu 2) und 3) verzichten für den Fall der Erbausschlagung auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber dem oder den anderen Erben.
Die Beteiligten nehmen den Verzicht gegenseitig an.

Stiefmutter und Tochter waren mit der Erbverteilung bei der Erstellung des Vertrags einverstanden und dieser Paragraf sollte jede Partei ausnahmslos vor Nachforderungen schützen.

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 2303 II BGB steht dem Ehegatten ein Pflichtteil zu. Nach § 2305 BGB steht auch dem Pflichtteilsberechtigten Erben, der weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erbt, als Pflichtteil der Wert des an der Hälfte fehlenden Teils zu. Die entscheidende Bestimmung im Erbvertrag lautet:

„verzichten für den Fall der Erbausschlagung auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber dem oder den anderen Erben."

Der Fall einer Erbausschlagung ist nicht eingetreten, sondern es ist nur weniger Vermögen im Nachlass vorhanden, als bei Vertragsschluß geglaubt wurde. Daher ist der Betreuer durchaus berechtigt, den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend zu machen.

Allerdings sollten Sie bei der Berechnung der Höhe einwenden, dass die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wohnrecht belastet war.
Der Wert der bebauten Grundstückshälfte dürfte daher um den Wert des Wohnrechts niedriger sein, als er es wäre, wenn das Grundstück nicht mit dem Wohnrecht belastet wäre.

Zudem dürfte hier wahrscheinlich der Fall des § 2331 a BGB gegeben sein, so dass Sie gegebenenfalls die Stundung des Pflichtteils verlangen können.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt.

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