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Kategorie: Erbrecht

Frage: Erbschaftssteuer

Gefragt am 28.10.2009 13:38 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Erbschaftssteuer , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 5.8.2009 ein Haus von meinem Onkel in Köln geerbt und falle deshalb unter die seit 1.1.2009 geltenden Erbschaftssteuersätze. Diese Sätze sind wegen der Gleichstellung von Neffen und Nichten mit Dritten verfassungsrechtlich umstritten In de

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 5.8.2009 ein Haus von meinem Onkel in Köln geerbt und falle deshalb unter die seit 1.1.2009 geltenden Erbschaftssteuersätze. Diese Sätze sind wegen der Gleichstellung von Neffen und Nichten mit Dritten verfassungsrechtlich umstritten In der neuen Legislaturperiode sollen sie lt. Koalitionsvertrag wieder geändert werden (Besserstellung von Nichten und Neffen gegenüber Dritten). Meine Erbschaftssteuererklärung habe ich noch nicht abgegeben. Wie stelle ich sicher, daß bei einer erneuten Regelung der Erbschaftssteuersätze die dann zu erwartenden(günstigeren) Steuersätze auch für mich gelten?

Mit freundlichem Gruß
Paul Greis

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

In der Tat möchte die neue Regierung die Ebschaftssteuersätze für Neffen/Nichten neu kalkulieren. In diesem Zusammenhang ist aber noch vieles offen, so z.B. ob die Steuerbelastung letztendlich 25% oder nur 20 % betragen soll.

Leider haben Sie keinen direkten Einfluss darauf, von der neuen gegebenenfalls für Sie günstigeren Regelung zu profitieren.

Im Grundsatz gilt nämlich, dass jeder Schenkung/Erbschaft innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigepflichtig ist. Ist diese Anzeige dann ordnungsgemäß erfolgt, wird das Finanzamt nach dem dann aktuell geltenden erbschaftssteuerrecht die Erbschaftssteuer berechnen und schließlich auch erheben.

Durch eine verspätete Abgabe der Steuererklärung könnten Probleme von Säumniszuschlägen bis hin zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung auf den Steuerpflichtigen zukommen, so dass von einem Verschleppen der Erbschaftssteueranzeige gegenüber dem Finanzamt tendenziell abzuraten ist.

Gegebenenfalls könnte aber das in Kaufnehmen eines kurzfristigen Säumniszuschlages vorteilhafter. Insoweit kann aber aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider keine Abschließende Klärung erfolgen, da hierfür der gesamte steuerrechtlich relevante Sachverhalt von Nöten wäre.

Daher rate ich Ihnen an, einen im Erbschaftssteuerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort oder einen Steuerberater mit der Abschließenden Abwägung der Risiken und der Strategie für die weitere Vorgehensweise zu beauftragen.

Im Ergebnis sollten Sie allerdings die oben benannte Dreimonatsfrist so gut wie möglich ausreizen, um gegebenenfalls doch noch unter eine Erbschaftssteuergesetzesänderung zu fallen.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Auskunft.

Ist es sinnvoll,gegen einen Erbschaftssteuerbescheid Einspruch mit dem Hinweis auf ein einschlägiges, derzeit bereits vor dem AG MÜnchen laufendes Verfahren zu erheben und darum zu bitten,mein Verfahren bis zum Entscheid des Vor- Verfahrens ruhen zu lassen und so die Möglichkeit einer nachträglichen Reduzierung der Erbschaftssteuerschuld offen zu halten?

MIt freundlichem Gruß
Paul Greis

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ob ein solches Vorgehen erfolgversprechend ist, kann aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden. Ich halte es jedoch durchaus für sinnvoll, da der Einspruch im schlechtesten Fall verworfen werden kann und sie dann genauso dastehen würden, als ob sie den Einspruch nicht eingelegt hätten.

So haben sie wenigstens für sich selber die moralische Gewissheit alles mögliche veranlasst und keine Chance ungenutzt verstreichen zu lassen. Das Finanzamt könnte natürlich argumentieren, dass sie lediglich an die geltenden Gesetze gebunden sind und diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht geändert wurden, unabhängig davon ob ein Rechtsstreit anhängig ist oder nicht.

Da Ihre Argumente jedoch nicht von der Hand zu weisen sind, könnten Sie es durchaus auf einen Versuch ankommen lassen.

Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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