Kategorie: Erbrecht |
|---|
Frage: Erbrecht/Insolvenz |
| Gefragt am 12.07.2010 10:57 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
|
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn die 6jährige mit Ihrer Tochter zusammen lebt, dann bilden beide eine Bedarfsgemeinschaft. Dass bedeutet, wenn Ihre Tochter auf das Erbe verzichtet und deren 6jährige Tochter das Erbe annimmt, dann wird das Erbe genauso als Einkommen auf den Hartz IV Anspruch der Bedarfsgemeinschaft (Ihre Tochter und die 6jährige) angerechnet, als wenn Ihre Tochter das Erbe selber annehmen würde. Es macht daher keinen Unterschied, ob Ihre Tochter oder die 6jährige Erbin wird. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
