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Kategorie: Erbrecht

Frage: Erbrecht

Gefragt am 10.05.2011 14:27 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2002 in eine Familie eingeheiratet. Die Schwiegereltern haben drei Töchter. Tochter 1 + 2 haben bereits jeweils einen Bauplatz in gleicher Größe im Grundstück erhalten und haben ein Haus darauf gebaut. Die jüngste Tochter bewohnt mit mir das ehemalige Elternhaus. Die Eltern wohnen in einem neuen Haus gegenüber. D. h. 4 Häuser in einem Familienbauplatz. Das ehemalige Elternhaus ist im EG vom Besitzer, den Schwiegereltern, vermietet.
Wir haben 2003-2005 für € 100.000,-- nachweislich das DG + den 1 Stock umgebaut. Es gibt eine Verfügung wenn wir ausziehen, können wir das DG vermieten. Vom 1 Stock ist nicht die Rede. Wie stellt sich nachfolgende Situation dar?
- Wenn wir ausziehen - Können uns die Schwiegereltern das vermieten der Einheit (1Stock + DG) verwehren? Wenn ja, was ist mit meiner Investition und die geleistete arbeit?
- Was muss getan werden um dies für uns in trockenen Tüchern zu gestalten?
- Sollten die Eltern meiner Frau das von uns derzeit bewohnte Haus vermacht werden - und das jetzige Elternhaus auf gesetzlicher Natur - werden die beiden Baupläte zur Anrechnung als Schenkung oder verzinstes Voraberbe herangezogen werden?
- Wie stellt sich der Plichtteil meiner Frau dar?

Für Ihre Bemühungen vorab vielen Dank.

MfG

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie stellen für 25 Euro Einsatz eine ganze Menge schwieriger Fragen. Leider ist der Einsatz absolut nicht gerechtfertigt, sodass ich jeweils nur ganz kurz auf die Fragen eingehe. Hier ist eine ausführlichere Beratung erforderlich. Dazu sollten Sie aber einen Anwalt direkt beauftragen.

Können uns die Schwiegereltern das vermieten der Einheit (1Stock + DG) verwehren? Wenn ja, was ist mit meiner Investition und die geleistete arbeit?

- Das Elternhaus gehört nach wie vor den Eltern nehme ich an. Dann können diese als Eigentümer natürlich untersagen, dass Sie den 1. Stock und das DG vermieten. Allerdings ist dann ein Teilausgleich hinsichtlich Ihrer Investitionen vorzunehmen.

Was muss getan werden um dies für uns in trockenen Tüchern zu gestalten?

- Was genau wollen Sie denn geregelt haben?

Sollten die Eltern meiner Frau das von uns derzeit bewohnte Haus vermacht werden - und das jetzige Elternhaus auf gesetzlicher Natur - werden die beiden Baupläte zur Anrechnung als Schenkung oder verzinstes Voraberbe herangezogen werden? - Wie stellt sich der Plichtteil meiner Frau dar?

- Hier kann und sollte man alles vertraglich regeln. Ansonsten würde dies als Schenkung gewertet und wäre im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs 10 Jahre von den anderen Geschwistern angreifbar.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Für welchen Betrag erhalte ich denn ausführlichere Angaben??

MfG

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

man muss hier mindestens die gesetzliche Beratungsgebühr von 226,10 Euro brutto ansetzen.

In Ihrem Fall kann man schon die hier gezahlen 25 Euro abziehen.

Gern kann ich die ausführliche Beratung übernehmen.

Melden Sie sich dann per Mail.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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