Kategorie: Erbrecht |
|---|
Frage: Erben sollen die Enkel sein |
| Gefragt am 18.07.2011 16:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Hallo, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
das lebenslange Wohnrecht müßte nur notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Zur Erbfolge ist es am besten mit Vor und Nacherben zu arbeiten. Dazu sollte ein neues Testament verfasst werden. Dieses ist handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben. Formulierungsvorschlag: Im Fall meines Todes erbt A die Hälfte meines Vermögens. B wird Vorerbe im Sinne der §§ 2112 ff BGB der anderen Hälfte. Er hat bei Eintritt des Vorerbfalls ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände anzulegen, die ihm bei der Erbauseinandersetzung zufallen und bei A zu hinterlegen. (Die Pflicht zur Erstellung des Verzeichnisses ergibt sich aus § 2121 BGB. Die Hinterlegung bei A schützt davor, dass B oder dessen Frau das Verzeichnis nachträglich manipuliert.) (zusätzlich kann auch eine Teilungsanordnung erfolgen. Beispiel: B erbt die Eigentumswohnung und A das Barvermögen. Soweit der Wert der Eigentumswohnung den Wert des Barvermögens übersteigt, hat B die Hälfte der Differenz an A zu zahlen. ) Nacherben des B sind je zur Hälfte die Kinder des A. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben für den Fall, dass B vor mir stirbt. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des B ein. (Erklärung ein Vorerbe kann zwar die Früchte des Vermögens für sich nutzen, den Vermögensstamm jedoch nicht angreifen. Wenn B also das Bargeld bekommt, kann er zwar die Zinsen, jedoch nicht das geerbte Geld ausgeben. Wenn B die Eigentumswohnung erbt, kann er diese bewohnen oder vermieten und die Miete für sich verbrauchen, aber die Wohnung nicht ohne Einwilligung der Enkel verkaufen oder verschenken.) Wenn gewollt ist, dass B dass geerbte Vermögen auch für sich verbrauchen kann, sollte noch folgende Formulierung angefügt werden: „Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der §§ 2113 bis 2119 BGB befreit, ihm sind jedoch Verfügungen insbesondere Schenkungen zu Gunsten seiner Frau verboten, soweit diese den Vermögensstamm angreifen. (Allerdings dürfte dies in der Praxis schwer zu kontrollieren sein.) Das fertige Testament könnte dann lauten: "Im Fall meines Todes erbt A die Hälfte meines Vermögens. B wird Vorerbe im Sinne der §§ 2112 ff BGB der anderen Hälfte. Er hat bei Eintritt des Vorerbfalls ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände anzulegen, die ihm bei der Erbauseinandersetzung zufallen und bei A zu hinterlegen. Nacherben des B sind je zur Hälfte die Kinder des A. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben für den Fall, dass B vor mir stirbt. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des B ein. Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der §§ 2113 bis 2119 BGB befreit, ihm sind jedoch Verfügungen insbesondere Schenkungen zu Gunsten seiner Frau verboten, soweit diese den Vermögensstamm angreifen. Ort, Datum Unterschrift der Dame Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
