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Kategorie: Erbrecht

Frage: Erben sollen die Enkel sein

Gefragt am 18.07.2011 16:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Erben sollen die Enkel sein , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich bitte in folgender Situation um eine Empfehlen/Beratung/Einschätzung: - Verwittwete Dame (80J) 170 T€ Eigentumswohung 120 T€ Barvermögen mit 2 Kinder -Sohn A (60J) verheirate , 2 Enkelkinder -Sohn B (58J) verheiratet, keine Kinder Es besteht ein Test

Hallo,

ich bitte in folgender Situation um eine Empfehlen/Beratung/Einschätzung:

- Verwittwete Dame (80J)
170 T€ Eigentumswohung
120 T€ Barvermögen

mit 2 Kinder
-Sohn A (60J) verheirate , 2 Enkelkinder
-Sohn B (58J) verheiratet, keine Kinder

Es besteht ein Testament welches beide Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt. Grundsätzlich soll das auch so beliben.

Sohn B ist Frührentner und leider gesundheitlich sehr angeschlagen. Der Dame ist es aber sehr wichtig, dass ihr zu vererbendes Vermögen von der Ehefrau des Sohn B separiert wird. Es soll also verhindert werden, dass bei einem vorzeitigen Tod von Sohn B. die Ehefrau den Nachlass der Schwiegermutter erbt. Vielmehr sollen die Vermögenswerte auf die nächste Generation (die beiden Enkel von Sohn A) in diesem Fall übertragen werden.

Da Sohn B zur Miete wohnt überlegt die Dame aus dem restlichen Barvermögen eine Wohnung zu kaufen, welche ein lebenslanges Wohnrecht für Sohn B. enthalten soll.

Ich bitte Sie um einen Losungsvorschlag der möglichst genau die Interesse der älteren Dame beinhaltet.

Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

das lebenslange Wohnrecht müßte nur notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Zur Erbfolge ist es am besten mit Vor und Nacherben zu arbeiten. Dazu sollte ein neues Testament verfasst werden. Dieses ist handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben.

Formulierungsvorschlag: Im Fall meines Todes erbt A die Hälfte meines Vermögens.
B wird Vorerbe im Sinne der §§ 2112 ff BGB der anderen Hälfte. Er hat bei Eintritt des Vorerbfalls ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände anzulegen, die ihm bei der Erbauseinandersetzung zufallen und bei A zu hinterlegen.

(Die Pflicht zur Erstellung des Verzeichnisses ergibt sich aus § 2121 BGB. Die Hinterlegung bei A schützt davor, dass B oder dessen Frau das Verzeichnis nachträglich manipuliert.)

(zusätzlich kann auch eine Teilungsanordnung erfolgen. Beispiel: B erbt die Eigentumswohnung und A das Barvermögen. Soweit der Wert der Eigentumswohnung den Wert des Barvermögens übersteigt, hat B die Hälfte der Differenz an A zu zahlen. )

Nacherben des B sind je zur Hälfte die Kinder des A. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben für den Fall, dass B vor mir stirbt.
Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des B ein.

(Erklärung ein Vorerbe kann zwar die Früchte des Vermögens für sich nutzen, den Vermögensstamm jedoch nicht angreifen. Wenn B also das Bargeld bekommt, kann er zwar die Zinsen, jedoch nicht das geerbte Geld ausgeben. Wenn B die Eigentumswohnung erbt, kann er diese bewohnen oder vermieten und die Miete für sich verbrauchen, aber die Wohnung nicht ohne Einwilligung der Enkel verkaufen oder verschenken.)

Wenn gewollt ist, dass B dass geerbte Vermögen auch für sich verbrauchen kann, sollte noch folgende Formulierung angefügt werden: „Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der §§ 2113 bis 2119 BGB befreit, ihm sind jedoch Verfügungen insbesondere Schenkungen zu Gunsten seiner Frau verboten, soweit diese den Vermögensstamm angreifen. (Allerdings dürfte dies in der Praxis schwer zu kontrollieren sein.)

Das fertige Testament könnte dann lauten:

"Im Fall meines Todes erbt A die Hälfte meines Vermögens.
B wird Vorerbe im Sinne der §§ 2112 ff BGB der anderen Hälfte.
Er hat bei Eintritt des Vorerbfalls ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände anzulegen, die ihm bei der Erbauseinandersetzung zufallen und bei A zu hinterlegen.
Nacherben des B sind je zur Hälfte die Kinder des A. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben für den Fall, dass B vor mir stirbt.
Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des B ein.

Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der §§ 2113 bis 2119 BGB befreit, ihm sind jedoch Verfügungen insbesondere Schenkungen zu Gunsten seiner Frau verboten, soweit diese den Vermögensstamm angreifen.

Ort, Datum

Unterschrift der Dame


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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