Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Erbausschlagung bei Erbengemeinschaft |
| Gefragt am 20.12.2010 20:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Nach § 1953 II BGB bewirkt eine Ausschlagung des Erbes, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Ihre Mutter würde im Falle einer Ausschlagung somit erbrechtlich als beim Erbfall nicht lebend betrachtet. Bei der gewillkürten Erbfolge ist daher zunächst zu schauen, ob vom Erblasser Ersatzerben für den Fall der Ausschlagung oder des Vorversterben eines genannten Erben benannt wurden. Ist dies nicht der Fall, wird bei Miterben eine Anwachsung des Erbes nach § 2094 BGB erfolgen. Nach § 2094 BGB wächst den eingesetzten Erben nach den Verhältnissen Ihrer Erbteile der Erbteil des weggefallenen Erben an. Wenn also kein entgegenstehender Wille des Erblassers erkennbar ist, würde der Erbteil Ihrer Mutter im Falle einer Ausschlagung Ihrer Tante als einzig verbleibender eingesetzter Erbin zufallen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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