Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Berechnung |
| Gefragt am 19.05.2011 13:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, welchen Umfang und welchen Wert der Nachlass hat. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft gegeben, § 2314 BGB. Daraus ergibt sich eine entsprechende Informationspflicht des Erben. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Nachlassschulden zukommen lassen. Davon werden auch Schenkungen des Verstorben während der letzten zehn Jahre und alle Schenkungen an den Ehegatten erfasst. Das gleiche gilt für ausgleichs- und anrechnungspflichtige Zuwendungen, die gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden. Ein Einsichtsrecht in Kontoauszüge oder sonstige Belege sieht das Gesetz aber grundsätzlich nicht vor. Nur wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieses Nachlassgegenstandes selbst abschätzen kann (BGH 33, 373, NJW 75, 259). Sie können aber vom Erben verlangen, dass er eidesstattlich versichert, dass alle für die Ermittlung des Nachlasses relevanten Konten im Bestandsverzeichnis angegeben wurden, § 260 Absatz 2 BGB. Weigert sich der Erbe, ein ordnungsgemäßes Bestandsverzeichnis zu erstellen und damit seiner Auskunftspflicht nachzukommen, besteht die Möglichkeit, ihn auf Auskunft zu verklagen. Diese Klage kann als Stufenklage auch mit der Zahlungsklage auf den aufgrund der Auskunft zu ermittelnden Pflichtteilsanspruch verbunden werden. Sie sollten Ihre Anwältin daher darauf ansprechen, damit diese die notwendigen Schritte einleitet. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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