Kategorie: Datenschutzrecht |
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Frage: Online Spiel/Einnahmen /Recht |
| Gefragt am 21.10.2010 13:09 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Hallo Sehr geehrter Anwalt, |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
es besteht die Gefahr, dass die Behörden das Spiel nicht als Geschicklichkeitsspiel sondern als Glücksspiel ansehen. Deshalb sollten Sie bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zum Betreiben des Glücksspiels beantragen. Wenn die Behörde Ihre Einschätzung teilt, dass es kein Glücksspiel sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist, lassen Sie sich das schriftlich geben. Wenn Sie diese Bestätigung haben, ist es egal, ob Sie Geld oder Sachpreise anbieten. Wenn Sie sich diese Bestätigung nicht holen und, später ein Gericht der Meinung ist, dass es doch ein Glücksspiel ist, könnten Sie Ärger wegen Verstoß gegen § 284 StGB bekommen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach in welchem Bundesland Sie leben, so dass ich Ihnen dies nicht sagen kann. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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