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Kategorie: Datenschutzrecht

Frage: E-Mail Irrläufer mit vertraulichem Inhalt

Gefragt am 01.12.2009 19:35 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Ich habe versehentlich eine E-Mail eines Zeitarbeitsunternehmens an ein anderes Zeitarbeitsunternehmen, mit welchem wir ebenfalls arbeiten weitergeleitet. Die Mail des Zeitarbeitsunternehmens enthielt die Vornamen und Nachnamen von bei uns eingesetzten Mitarbeitern. Es handelte sich um eine Liste, die von Zeitarbeitsfirmen genutzt wird, wenn Sie bei uns ihre Mitarbeiter besuchen möchte. ... Die Liste enthielt nicht die Information, dass es sich um alle bei uns eingesetzten Mitarbeiter handelt.

Als ich dies bemerkte habe ich sofort das Unternehmen, an welches fälschlicherweise die Mail geschickt wurde angerufen und sie gebeten die falsch geleitete Mail zu löschen und mir die Löschung schriftlich zu bestätigen.

Das "geschädigte" Zeitarbeitsunternehmen teilt nun mit, dass sie dies als eine grobe Verletzung des Datenschutzgeheimnisses sowie Verletzung des Betriebsgeheimnisses sieht. ..Zitat:Ich habe Ihnen diese Daten vertraulich gemailt und Sie haben nicht die nötige Sorgfalt walten lassen beim Umgang mit den Daten. Nun weiß das andere Zeitarbeitsunternehmen über meine Mitarbeiter Bescheid und kennt zudem auch noch die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen."

Wie gesagt, die Angelegenheit ist mir natürlich sehr peinlich. Ich möchte mich, bevor ich mit dem Zeitarbeitsunternehmen morgen in Kontakt trete, über die rechtlichen Folgen informieren.

1. Ist das eine grobe Verletzung des Betriebsgeheimnisses?
2. Wie verhält es sich mit der Verletzung des Datenschutzes?
3. Welche Folgen kann so ein Irrläufer für: a) mich haben? b) für das Zeitarbeitsunternehmen haben?
4. Muß das Zeitarbeitsunternehmen befürchten, dass die Mail vom anderen Zeitarbeitsunternehmen für eigene Zwecke mißbraucht wird? Wie kann man sich hiervor schützen?
5. Welches Schritte sollten in einem solchen Fall unternommen werden, damit der Schaden so gering wie möglich gehalten wird?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Ist das eine grobe Verletzung des Betriebsgeheimnisses?

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, kann in Ihrem Verhalten durchaus eine grobe Pflichtverletzung erblickt werden. Allerdings ist diese nach Ihrer Schilderung eher als fahrlässig einzustufen.


Frage 2: Wie verhält es sich mit der Verletzung des Datenschutzes?

Die Angaben der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten, die insoweit geschützt sind. Hier können nur die betreffenden Personen selbst entscheiden, inwieweit ihre Daten weitergegeben werden dürfen.

Es liegt hier eine Verletzung des Datenschutzes vor. Allerdings können nur die betroffenen Mitarbeiter diese Verletzung geltend machen.


Frage 3: Welche Folgen kann so ein Irrläufer für: a) mich haben? b) für das Zeitarbeitsunternehmen haben?

Für Sie als Arbeitnehmer kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Ob hier schon eine Kündigung möglich ist, darf aufgrund der Fahrlässigkeit bezweifelt werden.

Das Unternehmen kann sich gegenüber den betroffenen Personen zu verantworten haben. Dazu müssen diese aber den Anspruch geltend machen.


Frage 4: Muss das Zeitarbeitsunternehmen befürchten, dass die Mail vom anderen Zeitarbeitsunternehmen für eigene Zwecke missbraucht wird? Wie kann man sich hiervor schützen?

Das steht zu befürchten und kann nicht wirklich verhindert werden. Sie müssen die andere Firma auffordern, die Email und die entsprechenden Daten umgehend und nachweislich zu löschen. Sollten die Daten dennoch verwendet werden, können die entsprechenden Mitarbeiter auch Ansprüche gegen die andere Firma haben.


Frage 5: Welches Schritte sollten in einem solchen Fall unternommen werden, damit der Schaden so gering wie möglich gehalten wird?

Sie sollten die andere Firma auffordern, die Daten zu löschen und Ihnen dies nachzuweisen.

Mit der geschädigten Firma sollten Sie insoweit verhandeln und sich entschuldigen und hier auch auf absolute Nachlässigkeit / Fahrlässigkeit abstellen.

Die von der Datenweitergabe betroffenen Mitarbeiter sollten über diese „Panne“ informiert werden. Sie sollten den Mitarbeitern versichern, dass die Daten ausversehen weitergeben worden sind und die andere Firma diese gelöscht hat, sodass kein Datenmissbrauch zu befürchten steht.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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