|
Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
im Folgenden gehe ich davon aus, dass Sie den Vertrag unter diesen Bedingungen nicht mit der Bank abgeschlossen haben.
Zwischen Ihnen und dem Vertreter bestand ein vertragliches Verhältnis vermögen dessen dieser Ihnen die Vermittlung einer günstigen Finanzierungsmöglichkeit schuldete. Wie auch immer das Vertragsverhältnis zu qualifizieren ist, steht Ihnen bei Schlechterfüllung ein Schadensersatzanspruch zu.
Hierfür müsste Ihnen aber auch ein Schaden tatsächlich entstanden sein. Sofern ein in Aussicht gestellter Darlehensvertrag wider Zusage nicht zustande gekommen ist, hätten Sie schon einmal keine Provision oder andere Vergütung an den Vertreter zu entrichten.
Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf den Vertragschluss gemacht haben und billigerweise auch machen durften, können Sie ebenfalls ersetzt verlangen.
Ist Ihnen bislang bis auf einen eventuellen Renomeeverlust kein monetärer Schaden entstanden, haben Sie auch keinen Ersatzanspruch gegen den Vertreter.
Einen Zwang, den in Aussicht gestellten Darlehensvertrag (mit den intendierten Bedingungen) zu Stande zu bringen, können Sie auf den Vertreter nicht ausüben.
Im Ergebnis ist also zu sagen, dass Sie an den Vertreter jedenfalls die Vergütung nicht schulden.
Einen Schadensersatz können Sie nur verlangen, wenn Ihnen ein solcher (monetär) entstanden ist.
Aufwendung, die Sie im Vertrauen auf das Zustandekommen gemacht haben, können Sie ebenfalls vom Vertreter ersetzt verlangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft haben zu können. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
Aufgrund der langen Verzögerung des Ganzen hat auch die Bank höhere Zinsen für die Zeit, in der eine Ablösung erwartet wurde, nun verlangt. Können wir diese vom Vertreter verlangen?
Die Möglichkeit nun einen anderen Kreditgeber zu finden, ist nun auch gering, da keine Lohnbescheinigungen mehr vorhanden sind aufgrund der Kündigung des Ehepartners.Ist hierbei etwas möglich gegen den Vertreter?
Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1.Aufgrund der langen Verzögerung des Ganzen hat auch die Bank höhere Zinsen für die Zeit, in der eine Ablösung erwartet wurde, nun verlangt. Können wir diese vom Vertreter verlangen?
Ich nehme an es geht hier um die ursprüngliche Bank, die - Ihren Angaben nach - jetzt die Zinsen für das Darlehen, welches Sie abzulösen beabsichtigten, was aber nun nicht passieren wird, erhöht hat. Hier sollten Sie zunächst überprüfen, ob eine derartige Erhöhung vertraglich überhaupt vorgesehen ist. Eine willkürliche Erhöhung dürfte unzulässig sein. Als willkürlich würde ich auch eine Erhöhung bezeichnen, die deshalb vorgenommen wird, weil Sie sich mit einer Drittbank in Verhandlung über eine Ablösung befinden. Im Übrigen kommt es darauf an:
Haftung hat der Vertreter jedenfalls dafür zu übernehmen, dass er Ihnen - wenigstens fahrlässig - Zusagen machte, obschon diese nicht durch vernünftige Tatsachen begründet waren. Auch hätte er für Folgen von Verzögerungen zu haften, wenn er etwa durch langsame Handlungen diese Verzögerungen verursacht hätte.
Für Verzögerungen haftet der Vertreter aber dann nicht, wenn diese nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, etwa dann, wenn zeitnah alle Informationen weitergegeben hat, aber die Drittbank für die Bearbeitung so lange gebraucht hat.
Musste der Vertreter davon ausgehen, dass Ihnen an einer zeitnahen Erledigung gelegen war, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass Sie mit umso höheren Zinsen zu rechnen hätten, je länger die Angelegenheit dauert, so hätte er zu haften, und zwar deshalb, weil er dann Ihnen durch wahrheitsgemäße Informationen die Entscheidung hätte überlassen müssen, ob die Angelegenheit trotz wager Aussichten noch weiter verfolgte werden soll oder nicht. Wie Sie sehen, entspringt die Haftung wiederum dem Verhalten des Vertreter und nicht dem bloßen Umstand der Verzögerung an sich.
Musste der Vertreter von o. g. Tatsachen nicht ausgehen, so hätte er nicht zu haften.
Im Übrigen würde ich Ihnen nochmals ans Herz legen, die Zinsforderung der Bank zu überprüfen.
2. Die Möglichkeit nun einen anderen Kreditgeber zu finden, ist nun auch gering, da keine Lohnbescheinigungen mehr vorhanden sind aufgrund der Kündigung des Ehepartners.Ist hierbei etwas möglich gegen den Vertreter?
Hier wäre eine Haftung nur anzunehmen, wenn die Absage des Kredites aufgrund des Verhaltens des Vertreters zu Stande gekommen wäre, bzw. umgekehrt der Kredit bei sachgerechtem Verhalten des Vertreters zu Stande gekommen wäre. Aber darauf, dass die Bank den Kredit nicht gewährt hat, hatte der Vertreter ohnehin keinen Einfluss. Ebensowenig war die Kündigung dem Verhalten des Vertreters zuzurechnen. Daher kommt eine Haftung wegen dieser Umstände nur dann in Betracht, wenn Sie nach sachgerechter Aufklärung über die Aussicht der Ablösemöglichkeit Sie vor Kündigung eine andere Bank gefunden hätte, die Ihnen die Ablösung zu den von Ihnen gewünschten Bedingungen vorgenommen hätte. Dies hätten Sie im Falle eines Rechtsstreits mit dem Vertreter über die Haftung desselben zu beweisen.
Ich hoffe, Ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Weitere Fragen zum Thema "Bankrecht" lesen!
|