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Kategorie: Bankrecht

Frage: Darlehensvertrag mit fix datierter Sondertilgung

Gefragt am 01.08.2011 12:20 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Guten Tag,

im Jahr 2007 wurde ein Darlehen über 200.000€ von Bank A zur Bank B transferiert.
Hintergrund war der familieninterne Verkauf des Hauses.
Es wurde ein neuer Darlehensvertrag bei der Bank B im August 2007 geschlossen. Dieser belief sich auf 200.000€ mit einer Sondertilgung zum 30.12.2007 von 160.000€ aus dem Hausverkauf an den Sohn.
Der Restbetrag von 40.000€ sollte weiterlaufen. 8 Jahre Darlehenslaufzeit.

In dem Darlehensvertrag heißt es: Zitat:
"Bis zum 30.12.2007 wird auf das Darlehen eine Sondertilgung von 160.000€ aus dem geplanten Verkauf des Wohnhauses erfolgen. Für das Restdarlehen von rd. 40.000€ wird Annuitätsrate ab 30.01.2008 auf 500 € monatlich reduziert"

Aufgrund diverser Hürden und der Immobilienkriese hat sich der Verkauf des Objektes bis in das Jahr 2011 verschoben.
Mit dem Erlös soll das Darlehen nun abgelöst werden.
Die Bank fordert nun allerdings eine sehr hohe Entschädigung mit der Begründung, dass die damalige fest datierte Sondertilgung nicht erfolgt ist und somit natürlich keine 50.000€ Darlehensbetrag sondern fast 200.000€ Darlehensbetrag bis 2011 zu Buche stehen, die als Basis der Entschädigungskalkulation dienen.

Die Bank hat den Darlehensnehmer zum 30.12.2007 "nicht" informiert, dass dadurch der Gesamtbetrag von 200.000€ über 8 Jahre fixiert ist.
Die Bank hat ebenfalls dem Darlehensnehmer per Information nicht die Möglichkeit einer Konditionsverhandlung gegeben.
Der Darlehensnehmer hat den Termin versäumt und die Bank hat daraufhin ohne gesonderte Information an den Darlehensnehmer den gesamten Darlehenswert von 200.000€ auf 8 Jahre gebunden.

Meine Frage:

1. ist die Bank in der Informationspflicht und ist in diesem Fall eine Art konkludentes Handeln zulässig ?

2. muss der Darlehensnehmer bei einem "Hausverkauf", bei welchem anzunehmen ist, dass dieser kurzfristig erfolgt, denn sonst wäre die Darlehensübertragung gar nicht nötig gewesen, nicht explizit von der Bank darüber aufgeklärt/informiert werden, welche Folgen ein solcher Tilgungsausfall zur Folge hätte (8 Jahre Bindung) ?

3. muss die Bank dem Darlehensnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, den Darlehensvertrag entsprechend zu ändern, z.b. die Sondertilgung durch ein 2tes kurzfristiges Darlehen vorzunehmen, da sonst ein Entschädigungsfall an die Bank die logische Konsequenz wäre ?


Wir möchten eine Zahlung vollständig vermeiden.
Was können wir in die Waagschale werfen ?
Die Bank ist zu einem geringen Zugeständnis bereit, wir möchten aber den damals vereinbarten Betrag tilgen, denn die hälfte der Laufzeit haben wir bereits einen unattraktiven Zinssatz für 200.000€ bezahlt und die Zinseinnahmen daraus übersteigen die ursprünglich kalkulierten Zinseinnahmen der Bank (wenn der Vertrag wie geplant umgesetzt worden wäre) bei weitem !


Vielen Dank.

mfg

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:




1. ist die Bank in der Informationspflicht und ist in diesem Fall eine Art konkludentes Handeln zulässig ?

Ich gehe nach ihrer Schilderung davon aus, dass sie gerne gewusst hätten, ob die Bank verpflichtet ist Ihnen mitzuteilen, dass nach dem 30.12.2007 eine Tilgung zu den genannten Konditionen nicht mehr möglich ist.

In dem Vertrag ist hierzu folgendes geregelt:

„Bis zum 30.12.2007 wird auf das Darlehen eine Sondertilgung von 160.000€ aus dem geplanten Verkauf des Wohnhauses erfolgen. „

Diese Klausel ist nicht nur als Möglichkeit zu verstehen bis zum 30.12.2007 von einem Recht zur Sondertilgung Gebrauch zu machen, sondern auch als Verpflichtung, die hier offensichtlich nicht eingehalten worden ist.

Meiner Einschätzung nach hätte hier etwas deutlicher darauf hingewiesen werden können, dass nach dem 30.12.2007 eine Sondertilgung nicht mehr möglich ist. Meiner Einschätzung nach lässt sich diese Vertragsklausel aber durchaus so auslegen, dass hier nach ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr möglich ist.

Im Streitfall hätte über diese Frage letztendlich ein Richter unter Zugrundelegung des gesamten Vertrages zu entscheiden.Hier gibt es jedenfalls eine gewisse Rechtsunsicherheit, so dass sie zunächst versuchen sollten damit zu argumentieren, dass nicht ausdrücklich im Vertrag steht, dass eine Sondertilgung danach nicht mehr möglich ist.

Wie bereits ausgeführt würde man meines Erachtens aber voraussichtlich über eine Auslegung zu diesem Ergebnis kommen können.


2. muss der Darlehensnehmer bei einem "Hausverkauf", bei welchem anzunehmen ist, dass dieser kurzfristig erfolgt, denn sonst wäre die Darlehensübertragung gar nicht nötig gewesen, nicht explizit von der Bank darüber aufgeklärt/informiert werden, welche Folgen ein solcher Tilgungsausfall zur Folge hätte (8 Jahre Bindung) ?

Insoweit gebe ich Ihnen recht, hierauf hätte durchaus hingewiesen werden müssen. Oftmals ergibt sich ein solcher Hinweis aber nicht direkt, sondern indirekt aus dem Regelungszusammenhang des Vertrages.

Um also beurteilen zu können, ob hier Informationspflichten verletzt worden sind, müsste der vollständige Vertrag geprüft werden.


3. muss die Bank dem Darlehensnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, den Darlehensvertrag entsprechend zu ändern, z.b. die Sondertilgung durch ein 2tes kurzfristiges Darlehen vorzunehmen, da sonst ein Entschädigungsfall an die Bank die logische Konsequenz wäre ?

Nein, hierzu ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet.

4.Wir möchten eine Zahlung vollständig vermeiden. Was können wir in die Waagschale werfen ? Die Bank ist zu einem geringen Zugeständnis bereit, wir möchten aber den damals vereinbarten Betrag tilgen, denn die hälfte der Laufzeit haben wir bereits einen unattraktiven Zinssatz für 200.000€ bezahlt und die Zinseinnahmen daraus übersteigen die ursprünglich kalkulierten Zinseinnahmen der Bank (wenn der Vertrag wie geplant umgesetzt worden wäre) bei weitem !

Sie sollten zunächst einen im Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Prüfung des Vertrages beauftragen.

Nur so kann abschließend geprüft werden, inwieweit hier Informationspflichten verletzt worden sind beziehungsweise ob es hier noch andere rechtliche Beanstandungen gibt.

Sie sollten sich jedenfalls im Ergebnis darauf berufen, dass man Sie nicht explizit auf die Folgen des Ablaufes der Frist hingewiesen hat.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 140241

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