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Kategorie: Bankrecht

Frage: Anschlussfinazierung Immobilie - Verschleppung der Konditionen

Gefragt am 08.01.2011 14:17 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017
Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen) Anschlussfinazierung Immobilie - Verschleppung der Konditionen , 4 von 5 bei 1 Bewertungen Sachverhalt: 1-Fam. Haus Darlehen soll anschlussfinaziert werden. Aktuelles Darlehen läuft zum 30.07.2013 aus, daher Forwarddarlehen im Sept. 2010 mit Hausbank und Alternativbank diskutiert. Konditionen wurden von der Hausbank per email mit angefügter Berechnung in pdf schriftlich ü

Sachverhalt:
1-Fam. Haus Darlehen soll anschlussfinaziert werden.
Aktuelles Darlehen läuft zum 30.07.2013 aus, daher Forwarddarlehen im Sept. 2010 mit Hausbank und Alternativbank diskutiert. Konditionen wurden von der Hausbank per email mit angefügter Berechnung in pdf schriftlich übermittelt und ebenfalls per email angenommen.

Erst nach ca. 2 Monaten kommt finaler Vertragsentwurf per Post mit gänzlich anderen Konditionen, als vorab besprochen. Hausbank spielt auf Mißverständnis, Situation wurde von mir schriftlich chronologisch zusammengefasst mit der Bitte um eine konkrete Stellungnahme. Bisher wird nur "Gespräch zur Diskussion einer einvernehmlichen Lösung angeboten", welches ich aber als mittlerweile überflüssig betrachte, da Zinskonditionen am Markt längst weggelaufen sind.
Konkret:
230.000 EUR sollten ab 01.08.2013 zu 3,55% Sollzins für 10 Jahre anschlussfinanzieret werden (d.h. Festzins bis 30.07.2023).
Hausbank hat daraus 10 Jahre zu 3,55% ab 09/2010 bis 09/2013 gemacht, mit dem Hinweis, das der Vertrag nur sofort starten kann. Dies erscheint aber völlig unlogisch, da existierender Vertrag noch bis 2013 weiterläuft, d.h. 2 Verträge würden sich "überlappen".
Fazit:
Haubankangebot reduziert Zinsfestschreibung, wo eff. Zinsen und Tilgung bezahlt werden können, auf 7 Jahre.
Durch die "verschleppte Antwort" der Hausbank (Vertragsentwurf hat 2 Monate zur Ausstellung benötigt), sind Konditionen aktuell wesentlich höher.
Kann hier, bei Nachweis über schriftlichen email-Verkehr, Schadensersatz durch Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses (CIC) eingeklagt werden?
Wie sehen die Chancen auf Erfolg aus?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist ohne Sichtung des Vertragswerkes sowie insbesondere ausgiebiger Prüfung der betreffenden E-Mails im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich, dennoch möchte ich Ihnen eine erste rechtliche Tendenz aufzeigen.

Sie schrieben folgendes (dies ist aus meiner Sicht der maßgebliche Satz):

„Konditionen wurden von der Hausbank per email mit angefügter Berechnung in pdf schriftlich übermittelt und ebenfalls per email angenommen.“

Die Frage, die sich mir hier neben der frage nach einer vorvertraglichen Pflichtverletzung und einem entsprechenden Schadensersatzanspruch stellt ist vielmehr die, ob nicht zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest ein Vorvertrag zu den entsprechenden Konditionen zustande gekommen ist. Angebot und Annahme als Begründungsmerkmale für einen Vertragsschluss sind nach Ihrer Schilderung in diesem Zusammenhang zumindest sehr naheliegend.

Dieses wäre der Punkt, der abschließend bei einem Kollegen vor Ort geprüft werden müßte. Sollte aus dem Angebot/Konditionen nicht hervorgehen, dass diese unverbindlich sind bzw. kann man dieses als verbindliches Angebot begreifen, so hätten Sie durchaus realistische Chancen auf dem Rechtsweg, um einen Schadensersatz geltend zu machen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

Nachfrage
vielen Dank für die prompte Antwort.
Ist es korrekt, dass emails heute die gleiche Rechtswirksamkeit wie schriftlich per Post versandte Angebote haben?
Dies wäre speziell in meinem Fall wichtig, hinsichtlich des Nachweises des von mir favorisierten Angebotes/Konditionen, da ansonsten sicherlich nur verbale Beratungsgespräche geführt wurden und das einzig postalisch zugestellte Schriftstück der jetzt strittige Vertragsentwurf ist.

Vielen Dank abschließend für Ihre Einschätzung.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sogar mündliche Verträge bzw. Vertragsangebote sind wirksam.

Daran, dass auch ein Angabot per E-Mail rechtsgültig sein kann und auch per E-Mail ein rechtswirksamer Vetrag geschlossen werden kann, besteht überhaupt keine Zweifel.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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