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Kategorie: Ausländerrecht

Frage: nachzug ehefrau

Gefragt am 16.10.2009 13:05 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

mir und meiner vietnamesichen ehefrau wird eine scheinehe vorgeworfen, was aber nicht der fall ist und ihr wird deshalb der nachzug zu mir nach deutschland verweigert.
das ist ein harter vorwurf und ich habe deshalb sogar schon eine hausdurchsuchung durch den BGS gehabt um festzustellen ob irgend welche zahlungen geflossen sind und ich konnte nachweisen das ich mich regelmäßig in vietnam aufgehalten habe bis zu unserer heirat in vietnam.
wie können wir weiter vorgehen.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie sollten hier erneut eine Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau beantragen. Dazu muss das Bestehen der Ehe natürlich nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage bestimmter Unterlagen realisiert werden.

Weiterhin gibt die Aufteilung und Einrichtung der gemeinsamen Wohnung Aufschluss über die Tatsache, ob eine Ehe besteht oder nicht oder nur eine Scheinehe vorliegt.

Sie sollten also einen Antrag stellen und wenn dieser negativ beschieden wird, sollten Sie Widerspruch dagegen einlegen.

Dann sollten der Behörde möglichst viele Kriterien präsentiert werden, die für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen. Solche Kriterien sind z. B. gemeinsame Freunde, die häusliche Lebensgemeinschaft, gemeinsame Unternehmungen und Reisen, die Ausschließlichkeit der Beziehung, Familienplanung, Beistand und Fürsorge, Rücksichtnahme und Mitarbeit.

Gegebenenfalls sollten Sie in dem Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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