Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Ausländerrecht

Frage: Klagezustellung in Spanien

Gefragt am 10.05.2011 14:54 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Ich besitze eine Immobilie in Spanien und möchte mich
dorthin resident melden, also in Deutschland abmelden.
Wie wird eine zu erwartende Klage ( betrifft Rückzahlung
von Provisionen) in Spanien zugestellt und muss der Kläger
in Spanien klagen?
Meine Adresse in Spanien wäre eine offizielle Zustell-
adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Ausländerrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Ausländerrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Wenn ich Sie richtig verstanden habe sind Sie Inhaber einer Immobilie in Spanien und wollen sich ausschließlich dort anmelden.

Allgemeiner Gerichtsstand ist grundsätzlich Wohnsitz des Beklagten.

Grundsätzlich wären Sie also in Spanien zu verklagen.

Der Kläger muss also in Spanien klagen und die Klage müsste Ihnen in Spanien zugestellt werden.

Die Zustellung erfolgt dann eigentlich genau wie in Deutschland. Der Kläger würde zunächst die Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Das zuständige Gericht wäre dasjenige, in dessen Bezirk Sie dann Ihre Meldedresse haben.

Der Kläger wurde dann aufgefordert werden, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

Nach Leistung des Gerichtskostenzuschusses würde Ihnen dann die Klage in Spanien zugestellt werden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

Weitere Fragen zum Thema "Ausländerrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Ausländerrecht!