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Kategorie: Ausländerrecht

Frage: Bleiberecht

Gefragt am 04.12.2010 21:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Bleiberecht , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, Ich bin eine Weißrussin und lebe seit dem 30.12.2003 mit meiner 19 Jährigen Tochter in Deutschland. Innerhalb dieser Zeit war ich drei mal verheiratet, allerdings jede Heirat hat keine 2 Jahre gehalten. Bei jeder Heirat haben wir beide eine Aufenthaltserlaubnis jeweils f&u

Guten Tag,

Ich bin eine Weißrussin und lebe seit dem 30.12.2003 mit meiner 19 Jährigen Tochter in Deutschland. Innerhalb dieser Zeit war ich drei mal verheiratet, allerdings jede Heirat hat keine 2 Jahre gehalten.
Bei jeder Heirat haben wir beide eine Aufenthaltserlaubnis jeweils für 3 Jahre bekommen. Allerdings ist nicht alles reibungslos gelaufen. Zwischen der ersten Scheidung und der zweiten Heirat waren wir auf eine Duldung angewiesen.
Nach meiner Berechnung heutzutage sind insgesamt 5 Jahre, wie wir einen Aufenthaltstitel besitzen. Was gleichzeitig bedeutet, dass wir das Recht auf eine Niederlassungserlaubnis haben.

Allerdings die letzte Eheschließung (vom 25.02.2009) sah eher wie eine Wochenendebeziehung aus. Da ich arbeitstätig bin und meine Tochter Abitur macht, war ich gezwungen wegen Entfernung und meiner nicht einfachen Arbeitsbedingungen, die vor dieser Heirat, gemietete Wohnung zu behalten. Ob es der Ausländerbehörde bekannt ist, weiß ich nicht. Auf jeden Fall wurden wir darauf nie angesprochen.

Demnächst werde ich meinen Exmann wegen Diebstahl anzeigen, weswegen die Ehe am 20.09.2010 gescheitert ist. Worauf er natürlich der Ausländerbehörde behaupten wird, dass zwischen uns kein Zusammenleben bestand.

Kann es sein die 1,5 Jahre unserer Ehe dadurch von der Ausländerbehörde nicht akzeptiert werden und ich deswegen kein Recht auf eine Niederlassungserlaubnis habe?

Wenn sie nicht akzeptiert werden, haben wir Rechte eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen und zwar unabhängig von einer Heirat?

Da wir: seit 7 Jahren in Deutschland leben, ich seit 3,5 Jahren Vollzeit beschäftigt bin, nicht vom Staat abhängig bin und meine Tochter erfolgreich Abitur macht. Könnte es soweit kommen, dass wir abgeschoben werden?

Eine möglichst schnelle Antwort ist für mich sehr wichtig.


Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Natallia

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Kann es sein die 1,5 Jahre unserer Ehe dadurch von der Ausländerbehörde nicht akzeptiert werden und ich deswegen kein Recht auf eine Niederlassungserlaubnis habe?

Nein, dieses ist eher unwahrscheinlich. Problematisch würde es nur dann sein, wenn es sich um eine Scheinehe handeln würde, die nur deshalb eingegangen worden ist, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erwerben. Dies hört sich nach Ihrer Schilderung für mich nicht so an. Dieses müsste die Ausländerbehörde Ihnen zudem auch beweisen können.

Sofern Sie also z.B. durch Zeugen beweisen können, dass die Ehe wirklich gelebt wurde, können Sie beruhigt sein.

2.Wenn sie nicht akzeptiert werden, haben wir Rechte eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen und zwar unabhängig von einer Heirat? Da wir: seit 7 Jahren in Deutschland leben, ich seit 3,5 Jahren Vollzeit beschäftigt bin, nicht vom Staat abhängig bin und meine Tochter erfolgreich Abitur macht.

Unabhängig von der Heirat wird es schwierig, da diese Voraussetzung für die sog. Niederlassungserlaubnis ist. Sie könnten in diesem Fall einen Härteantrag stellen. Hauptargument wird dann die Schullaufbahn Ihres Kindes sein und der Umstand, das das Kind Probleme bekommen könnte, sich sprachlich an die russische Sprache zu gewöhnen.

Wie bereits gesagt sollte unbedingt dargestellt werden, dass es sich um keine Scheinehe handelt . Die Dauer der Ehe ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung.

3. Könnte es soweit kommen, dass wir abgeschoben werden?

Unter Umständen schon, wenn die Ehe nicht anerkannt wird und auch der Härtefallantrag abgelehnt wird. Dies halte ich für unwahrscheinlich, kann dieses aber im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts aber leider nicht abschließend beurteilen.

Daher rate ich Ihnen dringend an, einen im Ausländerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort zu beauftragen, sobald Sie Probleme mit der zuständigen Ausländerbehörde bekommen sollten.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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