Kategorie: Ausländerrecht |
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Frage: Bleiberecht |
| Gefragt am 04.12.2010 21:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: 1.Kann es sein die 1,5 Jahre unserer Ehe dadurch von der Ausländerbehörde nicht akzeptiert werden und ich deswegen kein Recht auf eine Niederlassungserlaubnis habe? Nein, dieses ist eher unwahrscheinlich. Problematisch würde es nur dann sein, wenn es sich um eine Scheinehe handeln würde, die nur deshalb eingegangen worden ist, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erwerben. Dies hört sich nach Ihrer Schilderung für mich nicht so an. Dieses müsste die Ausländerbehörde Ihnen zudem auch beweisen können. Sofern Sie also z.B. durch Zeugen beweisen können, dass die Ehe wirklich gelebt wurde, können Sie beruhigt sein. 2.Wenn sie nicht akzeptiert werden, haben wir Rechte eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen und zwar unabhängig von einer Heirat? Da wir: seit 7 Jahren in Deutschland leben, ich seit 3,5 Jahren Vollzeit beschäftigt bin, nicht vom Staat abhängig bin und meine Tochter erfolgreich Abitur macht. Unabhängig von der Heirat wird es schwierig, da diese Voraussetzung für die sog. Niederlassungserlaubnis ist. Sie könnten in diesem Fall einen Härteantrag stellen. Hauptargument wird dann die Schullaufbahn Ihres Kindes sein und der Umstand, das das Kind Probleme bekommen könnte, sich sprachlich an die russische Sprache zu gewöhnen. Wie bereits gesagt sollte unbedingt dargestellt werden, dass es sich um keine Scheinehe handelt . Die Dauer der Ehe ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. 3. Könnte es soweit kommen, dass wir abgeschoben werden? Unter Umständen schon, wenn die Ehe nicht anerkannt wird und auch der Härtefallantrag abgelehnt wird. Dies halte ich für unwahrscheinlich, kann dieses aber im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts aber leider nicht abschließend beurteilen. Daher rate ich Ihnen dringend an, einen im Ausländerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort zu beauftragen, sobald Sie Probleme mit der zuständigen Ausländerbehörde bekommen sollten. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein erholsames Wochenende! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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