Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Zeugnis prüfen ,kommentieren und Vorschläge für Änderungen |
| Gefragt am 27.08.2009 09:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers erstreckt. Hierbei ist es neben einer differenzierten Beurteilung der Leistung und des Verhaltens üblich, dass diese Zusammenfassend jeweils mit einer Schlussnote bewertet werden. Dementsprechend empfehle ich zunächst, dass die etwas schwammige Leistungsbeurteilung „Wir waren mit seinen Leistungen immer sehr zufrieden.“ geändert wird in „Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ (Notenstufe 2) oder „Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“ (Notenstufe 1) Den Satz „Auch für unvorhergesehene Probleme fand Herr Wolters wirksame Lösungsansätze...“ sollte geändert werden in „(...) wirksame Lösungen (...).“ Zu kurz geraten ist ferner die Beurteilung Ihres Verhaltens. Auch hier fehlt wieder die zusammenfassende Benotung, welche bei gutem Verhalten wie folgt lauten sollte: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.“(Notenstufe 1) oder „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei.“ (Notenstufe 2) Sofern Sie Kundenkontakt hatten, gehören selbige in die Aufzählung noch an letzter Stelle mit rein. Darüber hinaus trugen Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die Verantwortung für 10bis 20 Mitarbeiter. Dies gehört zum einen natürlich in die Tätigkeitsbeschreibung, zum anderen sollte dann eine Bewertung Ihres so genannten Führungsverhaltens in die Verhaltensbeurteilung. Gängige Formulierungen wären hierzu: „Er verstand es, seine Mitarbeiter so zu überzeugen und zu motivieren, dass er alle ihm übertragenen Aufgaben mit großem Erfolg verwirklichen konnte.“ (sehr gut) oder „Er überzeugte seine Mitarbeiter und förderte die Zusammenarbeit.“ (gut) Ansonsten enthält das Zeugnis keine Auffälligkeiten oder versteckte Hinweise. Bitte beachten Sie noch, dass das Zeugnis frei von Rechtsschreibfehlern und nicht geknickt sein sollte. Ferner sollte die Funktion des Ausstellers kenntlich werden und das Zeugnis auf das Ende des Arbeitsverhältnisses datiert sein. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen |
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