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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Wochenendreise bei Arbeitsunfähigkeit

Gefragt am 08.03.2011 11:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Bitte teilen Sie schnellstmöglichst mit, ob ich während einer Arbeitsunfähigkeitszeit wegen Depression ein Wanderwochenende in einem Hotel im Sauerland mit meinem Mann verbringen darf. Ich selbst würde das gebuchte Hotel wohl gerne absagen, aber mein Mann möchte es wie gebucht antreten. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte oder ob ich beruhigt das Wochenende antreten kann. Sicherlich würde Wandern in der Natur meinem Krankheitsbild nicht schaden.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das während einer Krankschreibung erlaubte Verhalten des Arbeitnehmers ist immer abhängig vom Krankheitsbild. Denn eine Krankschreibung bedeutet für Arbeitnehmer nicht gleichzeitig, dass sie nur zu Hause im Bett sein dürfen. Allerdings müssen sie bestimmte Sorgfaltspflichten beachten und immer alles tun, damit die Genesung nicht verzögert wird. Verstößt ein Arbeitnehmer jedoch gegen seine Fürsorge- und Treuepflichten, kann das unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung begründen, in Extremfällen sogar eine fristlose Kündigung. Wenn sich ein Angestellter während der Arbeitsunfähigkeit so verhält, dass seine Genesung verzögert wird, kann er abgemahnt, im Wiederholungsfall sogar gekündigt werden. Die Nachweispflicht liegt hier allerdings voll beim Arbeitgeber.

Urlaub während einer Krankschreibung ist also unter folgenden Bedingungen zulässig:

- Der Urlaub bzw. die Urlaubsaktivitäten müssen für die Gesundheit förderlich sein.

- Der Genesungsprozess darf nicht beeinträchtigt werden.

- Sie dürfen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigen.

Da ich nach Ihrer Schilderung keine Gründe sehe, dass ein Wanderwochenende Ihrer Genesung schaden würde, sondern eher das Gegenteil der Fall sein dürfte, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht zu befürchten. Soweit der Urlaub bzw. die Reise für die Gesundheit förderlich ist, gibt es keinen Grund, den Urlaub nicht anzutreten. Denn was gesundheitlich ratsam ist, kann der Arbeitgeber nicht untersagen.

Sie sollten sich die vorgenannten Bedingungen aber am Besten durch den behandelnden Arzt bestätigen lassen. Um auf der sicheren Seite zu sein, unterrichten Sie zudem den Arbeitgeber/Krankenkasse von der ärztlichen Empfehlung.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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