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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne kann ich Ihnen Rechtsprechungsnachweise zu Ihrer Thematik beibringen. Lassen Sie mich dies durch Nutzung der entsprechenden Funktion wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
Kündigen Sie selbst oder schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, so fallen Sie in die Sperrfrist.
Etwas anderes nimmt die Rechtsprechung für Aufhebungsverträge und nur für den Fall an, dass für den AN ohnehin die betriebsbedingte Kündigung anstand. Genau dies ist aber aufgrund der entgegenstehenden BV nicht der Fall. Daher haben Sie im Fall der Eigenkündigung oder des Aufhebungsvertrages mit einer Sperrfrist zu rechnen.
Lassen Sie sich vom AG trotz BV kündigen und erheben Sie keine Kündigungsschutzklage, so steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass von Ihnen dann eine Kündigungsschutzklage zu verlangen ist, wenn die Kündigung offensichtlich ungerechtfertigt war. Bei der von Ihnen genannten BV ist hiervon auszugehen, so dass auch hier die Sperrfrist droht.
Der Betriebsrat kann freilich im Falle einer Kündigung nicht in Ihrem Namen Klage erheben. Wenn Sie die Hilfe des Betriebsrates nicht von sich aus in Anspruch nehmen oder annehmen, wird dieser auch nicht tätig.
Als strafrechtliche Konsequenz ist ein sozialleistungsbetrug nicht vollkommen auszuschließen, wenn auch für den Sozialträger schwer nachweisbar.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Scholz,
vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort.
Zum Punkt: Risiken für den AG und deren Eliminierung. Welche Risiken können hier für den AG entstehen und wie kann dem AG hier entgegen gekommen werden(d.h. bspw. Vereinbarungen zur Vermeidung von einr Kündigungsschutzklage).
Vielen Dank für Ihre Mühen auch diesen Punkt noch etwas zu konkretisieren.
Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
für den AG bestehen bzgl der Beendigung zunächst keine Risiken. Risiken bestehen nur für Sie. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, dann haben Sie grundsätzlich an der Beendigung des AV mitgewirkt, was für Sie die Sperrzeit zur Folge hätte. Nur ausnahmsweise fallen Sie beim Aufhebungsvertrag nicht in die Sperrzeit, nämlich dann nicht, wenn objektiv die betriebsbedingte Kündigung für Sie persönlich anstand, siehe hierzu auch unten Nr. 1.
Zum tieferen Verständnis möchte ich Ihnen daher noch zu Ihrer Frage einige Nachweise bringen, die auszugsweise aus einschlägigen Urteilen entnommen sind, damit Sie sich ein Bild von der Sicht der Rechtsprechung machen können:
1. Zur Frage der Wirkung des Aufhebungsvertrages auf die Sperrzeit, wenn der AN möglicherweise mit einer Kündigung zu rechnen hat, bzw, das glaubt, hat das LSG Schleswig-Holstein, Az: L 3 AL 59/04, ausgeführt:
"Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 2002 tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese soll die Solidar- bzw. Versichertengemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des Versichertenrisikos Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dabei muss der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken (exemplarisch: BSG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., m.w.N.).
Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommt; grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (BSG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O.). Solche besonderen Umstände können z.B. dann gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (zuletzt nochmals BSG, Urteil vom 2. September 2004, B 7 AL 18/04 R, in Juris veröffentlicht). Allein in der Zahlung einer Abfindung oder ähnlicher Leistungen (z.B. einer Entlassungsentschädigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung) liegt aber noch kein wichtiger Grund (BSG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O.).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer subjektiv der Meinung sein durfte, das ihm von seinem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung drohte. Denn ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein. Die Sperrzeitregelung soll die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, wenn sich Arbeitslose auf ihre subjektiven Rechtsvorstellungen berufen könnten, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O.)."
2. Dass zunächst keine Pflicht zur Erhebung der Kündigungsschutzklage besteht, statuiert das LSG Berlin, Az: S 60 AL 2084/05:
"Geht (...) der Arbeitnehmer, den keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag für ihn die Mitwirkung (...) dann nicht zum Nachteil werden, wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Mitwirkung bzw. auf Vorschlag des Arbeitsgerichts erfolgt"
3. Zur Frage, wann der Arbeitnehmer durch Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung der Sperrzeit unterworfen ist, entschied dass BayLSG, Az: L 11 AL 168/04:
"Anerkannt ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag löst, ohne dass es darauf ankäme, ob die Initiative dazu von ihm ausgegangen ist (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12). Mit Urteil vom 09.11.1995 (SozR 3-4100 § 119 Nr 9) hat das BSG ferner entschieden, dass der Arbeitnehmer auch durch eine Vereinbarung über eine noch auszusprechende Arbeitgeberkündigung und ihre Folgen das Arbeitsverhältnis löst. Nichts anderes gilt, wenn nach einer Arbeitgeberkündigung "Abwicklungsverträge" über Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen anlässlich des Ausscheidens getroffen werden. Auch durch solche Verträge beteiligt sich der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Damit knüpft die Sperrzeit nicht an die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung im Hinblick auf eine zugesagte Vergünstigung an, sondern sie setzt eine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und eine dadurch verursachte Arbeitslosigkeit voraus (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 24). Von einer aktiven Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, in dem er ausdrücklich oder konkludent auf die Geltendmachung seines Kündigungsschutzes verzichtet, einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit leistet.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen wird. In beiden Fällen trifft dem Arbeitnehmer eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 6). Der echte Abwicklungsvertrag wird als eine dem Aufhebungsvertrag gleichwertige Handlungsform angesehen (BSG aaO und Hinweis auf Bauer/Hemmerich NZA 2003, 1076)."
Wichtig ist für Sie hier, dass ein Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nicht unbedingt schriftlich fixiert sein muss. Ausreichend ist, dass sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass Sie ggü. dem AG auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet haben, weil auch Sie das AV beenden wollten ohne in die Sperrzeit zu fallen.
Angesichts der klaren Linie der Rechtssprechung halte ich Ihr Vorhaben zur Umgehung der Sperrfrist für wenig aussichtsreich. Im Übrigen hoffe ich, Ihnen hiermit einen Überblick verschafft haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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