Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Urlaubsanspruch während Krankheit u. Mutterschutz

Gefragt am 04.01.2010 19:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Am 25.09.2009 endete meine dreijährige Erziehungszeit, bzw. Elternzeit und ich hätte die Arbeit bei meinem Arbeitgeber wieder aufnehmen müssen. Allerdings war ich zu diesem Zeitpunkt wieder schwanger und wurde von meinem Arzt wegen vorzeitigen Wehen bis zum 30.11.2009 krankgeschrieben. Ab den 30.11.2009 begann dann mein Mutterschutz, der bis Anfang April andauert, aufgrund einer Frühgeburt.



Nun, meine Frage: Habe ich einen Anspruch während dieser Zeit auf Urlaub und kann ich diesen dann von meinem Arbeitgeber ausbezahlen lassen?

Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

§ 17 BEEG regelt den Urlaubsanspruch während der Elternzeit.

Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, es sei denn der Arbeitnehmer ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.

Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten.

Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als dem Arbeitnehmer zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden.

Hier kann der Urlaub für die Elternzeit also gekürzt werden, sodass grundsätzlich für jeden Monat Elternzeit 1/12 Urlaub entfällt. Da Sie hier aber zwischenzeitlich wieder im Beschäftigungsverhältnis standen – auch wenn dies in Form von Mutterschutz ablief – steht Ihnen anteilig Urlaub für die 14 Wochen Mutterschutz zu.

Wenn Sie also 24 Urlaubstage pro Jahr haben, sind das 2 Tage pro Monat. Dann stünden Ihnen für 2009 7 Tage Urlaub zu; hinzu kommt der Resturlaub aus 2008. Den Urlaub können Sie dann nach der Elternzeit nehmen oder sich vom Arbeitgeber ausbezahlen lassen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!