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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Unzulässige Kurzarbeit - Mobbing ?

Gefragt am 18.11.2009 14:35 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Ausgangssituation:

Mein Arbeitgeber, ein Maschinenbauunternehmen mit acht Tochter(vertriebs-)gesellschaften in Deutschland hat zum 01.07.2009 Kurzarbeit angemeldet.

Seit diesem Zeitpunkt befinden sich einzelne Unternehmensbereiche der Muttergesellschaft und der einzelnen Vertriebsgesellschaften in Kurzarbeit. Der Kurzarbeitsanteil variiert zwischen 20 – 50%, je nach Auftragslage und wirtschaftlicher Situation.

Von Anfang an, wurde einem bestimmten Personenkreis statt der angedrohten Kurzarbeit ein „freiwilliger“ Gehaltsverzicht angeboten. Dieser Personenkreis setzt sich überwiegend aus Führungskräften, Vertriebsmitarbeiter und Personen zusammen, auf die die Firma aufgrund Ihrer Tätigkeit nur schlecht verzichten kann. Hierbei handelt es um einen Personenkreis von schätzungsweise 150 Personen.

Mir selbst wurde auch zum 01.07. ein „freiwilliger“ Gehaltsverzicht angeboten. Da ich als Mitarbeiter im AT Bereich natürlich in der Kurzarbeit und bedingt durch die Beitragsbemessungsgrenze einen überproportionalen Gehaltsverzicht hinnehmen müsste, habe ich mich für den „freiwilligen“ Gehaltsverzicht entschieden. Das Unternehmen erwartet neben dem Gehaltsverzicht auch einen Aufbau an Überstunden. Diese Überstunden werden am Ende des Monats vom Arbeitgeber vereinnahmt, ohne das eine Gegenleistung an den Mitarbeiter erfolgt.

Von meiner Position im Unternehmen habe ich aufgrund meiner Tätigkeit ein „Alleinstellungsmerkmal“ und bin für die Muttergesellschaft und deren Töchter als „interner Dienstleister“ im Bereich Contract Management tätig. Organisatorisch gehöre ich dem Bereich „Controlling“ an welches keine Kurzarbeit leistet. Ich arbeite aber für andere Unternehmensbereiche, überwiegend für den Vertrieb und die einzelnen Vertriebsgesellschaften. Der Vertrieb arbeitet dabei voll zu 100%, die einzelnen Vertriebsmitarbeiter üben Gehaltsverzicht und sind auch von „Kurzarbeit befreit.

Für meine Person ist hinreichend Arbeit vorhanden, z.T. werden auch externe Dienstleister eingesetzt.

Zum 01.12. wurde mir nun als einzige Person (!!) der „Gehaltsverzichtler“, der Gehaltsverzicht von der Firma gekündigt. Als Begründung nannte man Kostengründe und zu wenig Überstunden die sich die Firma vereinnahmen könnte.

Frage 1:

Gibt es neben den objektiven Kriterien (…aus wirtschaftlichen Gründen…etc.) auch subjektive Kriterien bei der Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter, wonach die Kurzarbeit ggf. anfechtbar wäre ? Gibt es hier vielleicht einen Grundsatz der Gleichbehandlung ?

Mein Ansatz ist hier das ich im Personenkreis der „Gehaltsverzichtler“ die einzige Person (von 150 Personen) bin die in Kurzarbeit geschickt werden soll. Auch meine Kollegen im „Controlling“ üben keine Kurzarbeit aus. Auch nach objektiven Kriterien, ist ein wirtschaftlicher Grund nicht erkennbar da genügend Arbeit vorhanden ist (und auch externe Dienstleister herangezogen werden !).




Frage 2:
Soweit die Personalabteilung mich jetzt schriftlich auffordert in Kurzarbeit zu gehen, müsste ich m.W. doch evtl. widersprechen oder nur „unter Vorbehalt“ in Kurzarbeit gehen, um nicht Rechte (in einem späteren Prozess) zu verlieren ??

Hinzu kommt das mein Chef offensichtlich darauf hinarbeitet mich loszuwerden. Es gibt Indizien die darauf hindeuten, dass er meine Position gerne anders besetzt sehen möchte. Ich vermute daher das die „willkürliche“ Auswahl meiner Person auch im Hinblick darauf erfolgt, dass ich vielleicht freiwillig gehe, ohne dass man mir eine Abfindung zahlen muss.

Frage 3: Gibt es hier vielleicht, mit Hinblick auf die Auswahl meiner Person für die Kurzarbeit, einen Ansatz Richtung „Arbeitnehmergleichbehandlungsgesetz (AGG)“ oder „Mobbing“ ?

Frage 4: Soweit ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wird, wird ja im Zweifel vom Gericht ein halbes Monatsgehalt als Maßstab zugrunde gelegt (§ 1a KschG). Handelt es sich hier um das vertragliche Gehalt oder das in der Kurzarbeit erlangte tatsächliche Monatsgehalt ?

Frage: Wie sollte ich mich weiter verhalten ? Was empfehlen Sie mir ?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.) Gibt es neben den objektiven Kriterien (…aus wirtschaftlichen Gründen…etc.) auch subjektive Kriterien bei der Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter, wonach die Kurzarbeit ggf. anfechtbar wäre ? Gibt es hier vielleicht einen Grundsatz der Gleichbehandlung ? Mein Ansatz ist hier das ich im Personenkreis der „Gehaltsverzichtler“ die einzige Person (von 150 Personen) bin die in Kurzarbeit geschickt werden soll. Auch meine Kollegen im „Controlling“ üben keine Kurzarbeit aus. Auch nach objektiven Kriterien, ist ein wirtschaftlicher Grund nicht erkennbar da genügend Arbeit vorhanden ist (und auch externe Dienstleister herangezogen werden !).

Generell gilt im gesamten Arbeitsrecht der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, dass einzelne Arbeitnehmer gegenüber den anderen Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Sofern sie von 150 Personen die einzige Person sind , die in Kurzarbeit geschickt werden soll, so liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichheits- grundsatz nahe, es sei denn, es liegt eine sachliche Rechtfertigung vor, was ich Ihrer Sachverhaltsschilderung allerdings nicht entnehmen kann.

Unabhängig davon sagen Sie ja, dass ein objektiver Grund also ein wirtschaftlicher Grund für die Kurzarbeit nicht erkennbar ist, da genügend Arbeit vorhanden ist. Insoweit könnte dies ein Indiz dafür sein, dass das Instrument der Kurzarbeit vorliegend missbraucht wird. Kurzarbeit besagt im Grunde, dass wenig Arbeit vorhanden ist und die Kurzarbeit ein Mittel darstellt, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern und somit Arbeitsplätze zu sichern.

Sollte dieses bei Ihnen nicht der Fall sein, was aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden kann ohne Kenntnis aller relevanten Fakten ( bereits an dieser Stelle rate ich Ihnen an, einen im Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und abschließenden Klärung der Sachlage zu beauftragen, zumindest dann wenn Sie in Kurzarbeit geschickt werden sollten, da der Sachverhaltes sehr komplex ist), so wäre die Kurzarbeit möglicherweise in der Tat rechtsmissbräuchlich, weshalb Sie eine entsprechende Kurzarbeitsvereinbarung nicht unterschreiben sollten.


Zu 2 Soweit die Personalabteilung mich jetzt schriftlich auffordert in Kurzarbeit zu gehen, müsste ich m.W. doch evtl. widersprechen oder nur „unter Vorbehalt“ in Kurzarbeit gehen, um nicht Rechte (in einem späteren Prozess) zu verlieren ??

Entweder Sie widersprechen der Kurzarbeit oder Sie nehmen diese unter dem Vorbehalt an, dass Sie entsprechende Rechte im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Kurzarbeit in einem Prozess nicht verlieren.

Die sicherste Variante wäre allerdings der Kurzarbeit zu widersprechen und eine entsprechende Vereinbarung nicht unterschreiben. Im Endeffekt sollten Sie daher wie bereits angedeutet einen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Frage nach der Zulässigkeit der Kurzarbeit beauftragen.


Zu 3.) Gibt es hier vielleicht, mit Hinblick auf die Auswahl meiner Person für die Kurzarbeit, einen Ansatz Richtung „Arbeitnehmergleichbehandlungsgesetz (AGG)“ oder „Mobbing“ ?

Dies kann ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilen. Sollten Sie aber etwa im Gegensatz zu den andern 150 Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit geschickt werden sollen ,etwa eine andere Religionen, ethnische Herkunft oder Ähnliches aufweisen, so wäre dieser Verdacht schon nahe liegend und weiter zu prüfen.


Zu 4.) Soweit ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wird, wird ja im Zweifel vom Gericht ein halbes Monatsgehalt als Maßstab zugrunde gelegt (§ 1a KschG). Handelt es sich hier um das vertragliche Gehalt oder das in der Kurzarbeit erlangte tatsächliche Monatsgehalt ?

Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das arbeitsvertraglich vereinbarte Monatsgehalt.

Zu 5.) Wie sollte ich mich weiter verhalten ? Was empfehlen Sie mir ?

Da der Sachverhalt sehr komplex ist sollten Sie einen im Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage beauftragen. Meines Erachtens sind erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Kurzarbeit nicht erforderlich ist und hierzu Missbrauchszwecken instrumentalisiert wird.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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