Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Unzulässige Kurzarbeit - Mobbing ? |
| Gefragt am 18.11.2009 14:35 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Ausgangssituation: |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.) Gibt es neben den objektiven Kriterien (…aus wirtschaftlichen Gründen…etc.) auch subjektive Kriterien bei der Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter, wonach die Kurzarbeit ggf. anfechtbar wäre ? Gibt es hier vielleicht einen Grundsatz der Gleichbehandlung ? Mein Ansatz ist hier das ich im Personenkreis der „Gehaltsverzichtler“ die einzige Person (von 150 Personen) bin die in Kurzarbeit geschickt werden soll. Auch meine Kollegen im „Controlling“ üben keine Kurzarbeit aus. Auch nach objektiven Kriterien, ist ein wirtschaftlicher Grund nicht erkennbar da genügend Arbeit vorhanden ist (und auch externe Dienstleister herangezogen werden !). Generell gilt im gesamten Arbeitsrecht der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, dass einzelne Arbeitnehmer gegenüber den anderen Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Sofern sie von 150 Personen die einzige Person sind , die in Kurzarbeit geschickt werden soll, so liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichheits- grundsatz nahe, es sei denn, es liegt eine sachliche Rechtfertigung vor, was ich Ihrer Sachverhaltsschilderung allerdings nicht entnehmen kann. Unabhängig davon sagen Sie ja, dass ein objektiver Grund also ein wirtschaftlicher Grund für die Kurzarbeit nicht erkennbar ist, da genügend Arbeit vorhanden ist. Insoweit könnte dies ein Indiz dafür sein, dass das Instrument der Kurzarbeit vorliegend missbraucht wird. Kurzarbeit besagt im Grunde, dass wenig Arbeit vorhanden ist und die Kurzarbeit ein Mittel darstellt, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern und somit Arbeitsplätze zu sichern. Sollte dieses bei Ihnen nicht der Fall sein, was aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden kann ohne Kenntnis aller relevanten Fakten ( bereits an dieser Stelle rate ich Ihnen an, einen im Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und abschließenden Klärung der Sachlage zu beauftragen, zumindest dann wenn Sie in Kurzarbeit geschickt werden sollten, da der Sachverhaltes sehr komplex ist), so wäre die Kurzarbeit möglicherweise in der Tat rechtsmissbräuchlich, weshalb Sie eine entsprechende Kurzarbeitsvereinbarung nicht unterschreiben sollten. Zu 2 Soweit die Personalabteilung mich jetzt schriftlich auffordert in Kurzarbeit zu gehen, müsste ich m.W. doch evtl. widersprechen oder nur „unter Vorbehalt“ in Kurzarbeit gehen, um nicht Rechte (in einem späteren Prozess) zu verlieren ?? Entweder Sie widersprechen der Kurzarbeit oder Sie nehmen diese unter dem Vorbehalt an, dass Sie entsprechende Rechte im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Kurzarbeit in einem Prozess nicht verlieren. Die sicherste Variante wäre allerdings der Kurzarbeit zu widersprechen und eine entsprechende Vereinbarung nicht unterschreiben. Im Endeffekt sollten Sie daher wie bereits angedeutet einen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Frage nach der Zulässigkeit der Kurzarbeit beauftragen. Zu 3.) Gibt es hier vielleicht, mit Hinblick auf die Auswahl meiner Person für die Kurzarbeit, einen Ansatz Richtung „Arbeitnehmergleichbehandlungsgesetz (AGG)“ oder „Mobbing“ ? Dies kann ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilen. Sollten Sie aber etwa im Gegensatz zu den andern 150 Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit geschickt werden sollen ,etwa eine andere Religionen, ethnische Herkunft oder Ähnliches aufweisen, so wäre dieser Verdacht schon nahe liegend und weiter zu prüfen. Zu 4.) Soweit ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wird, wird ja im Zweifel vom Gericht ein halbes Monatsgehalt als Maßstab zugrunde gelegt (§ 1a KschG). Handelt es sich hier um das vertragliche Gehalt oder das in der Kurzarbeit erlangte tatsächliche Monatsgehalt ? Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das arbeitsvertraglich vereinbarte Monatsgehalt. Zu 5.) Wie sollte ich mich weiter verhalten ? Was empfehlen Sie mir ? Da der Sachverhalt sehr komplex ist sollten Sie einen im Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage beauftragen. Meines Erachtens sind erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Kurzarbeit nicht erforderlich ist und hierzu Missbrauchszwecken instrumentalisiert wird. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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