Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Überprüfung Arbeitszeugnis |
| Gefragt am 02.07.2009 23:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage. Sehr gerne möchte ich Ihnen bei der Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses sowie der Unterbreitung von eventuellen Verbesserungsvorschlägen behilflich sein. Bitte lassen Sie mir das Zeugnis an meine unten genannte E-Mailadresse, aber auch sehr gerne per Fax oder Post zukommen. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis grundsätzlich dann ändern, wenn es nicht wohlwollend und insbesondere unwahr ist. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, wird die anschließende Prüfung ergeben müssen. Fristen gibt es auch. So verjährt der Zeugnisanspruch ebenso wie der Anspruch auf Zeugnisberichtigung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, dem der Anspruch entstanden ist , vgl. § 199 BGB. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und ware der Übersendung Ihres Arbeitszeugnisses entgegen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774 |
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