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Gefragt am 23.10.2009
12:46 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5042

 

hallo ich habe gewerbe angemeldet der gewerbeamt sag mir das ich das gewerbe abbestellen solte weir ich eine Betreuer habe und die sagen auch mein führungszeugnis nicht sauber und die sagen mir wenn ich das gewerbe nicht abbestelle de machen gegen mich anzeige bitte helfen sie mir ich möhste mein selbständig nicht kapuk machen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.10.2009
12:46 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 23.10.2009
13:31 Uhr

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Beantwortet am 23.10.2009 13:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5042

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sehr gerne möchte ich zu Ihren Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Behörde, also vom Gewerbeamt, die Ausübung des Gewerbes versagt werden ,was zur Folge hätte, dass das Gewerbe abgemeldet werden muss. Wann dieses der Fall ist, ist im Gesetz geregelt und zwar in § 35 der Gewerbeordnung, den ich Ihnen zum besseren Nachvollziehen meine Ausführungen beigefügt habe:

§ 35 GewO

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
1. die Feststellung des Sachverhalts,
2 ...



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