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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Rückkehr aus der Elternzeit - neuer Vertrag?

Gefragt am 15.09.2009 13:17 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Oktober diesen Jahres kehre ich aus einjähriger Elternzeit in meinen Betrieb als Vollzeitmitarbeiterin zurück, allerdings an einem anderen Arbeitsplatz. Vorher war ich im Aussendienst tätig, nun bekomme ich einen Arbeitsplatz im Innendienst. Über Gehalt und Rahmenbedingungen habe ich mich mit meinem Chef bereits geeinigt. Der neue Vertrag, beginnend 10/2009, liegt mir vor, allerdings auch ein Aufhebungsvertrag zu meiner vorherigen Tätigkeit. Gibt es eine andere Möglichkeit als einen Aufhebungsvertrag oder muss ich den unterzeichnen, um den neuen Vertrag einzugehen. Dadurch gehen mir 3,5 Jahre Betriebszugehörigkeit verloren!
MfG

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Da es sich nach Ihrer Schilderung um eine grundlegende Änderung der Arbeitsbedingungen handelt, wäre grundsätzlich schon ein Aufhebungsvertrag oder eine Änderungskündigung in Verbindung mit dem Abschluss einen neuen Arbeitsvertrages erforderlich.

Eine andere Möglichkeit sehe ich grundsätzlich nicht, es sei denn ,Ihr Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass man den alten Arbeitsvertrag einfach weiterlaufen lässt und sich lediglich die Tätigkeit in dem von Ihnen beschriebenen Umfang ändert.

In dem neunen Arbeitsvertrag sollte dann aber ein Passus in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit aufgenommen werden, wonach durch die Änderung der Arbeitsbedingungen die Betriebszugehörigkeit nicht von neunen beginnt, sondern vielmehr die Betriebszugehörigkeit erhalten bleibt.

Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.



Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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