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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Ordentliche Kündigung??

Gefragt am 24.03.2010 11:09 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Ordentliche Kündigung?? , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe eine Kündigung erhalten. Soll nun morgen arbeiten gehen. In der Kündigung steht drin: "...kündigen wir betriebs- & auftragsbedingt das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fristgemäß zum 26.03.2010, die Ihnen anteilig zustehenden Urlaubstage und evtl. vorhande

Ich habe eine Kündigung erhalten. Soll nun morgen arbeiten gehen. In der Kündigung steht drin: "...kündigen wir betriebs- & auftragsbedingt das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fristgemäß zum 26.03.2010, die Ihnen anteilig zustehenden Urlaubstage und evtl. vorhandenen Überstunden werden mit angerechnet. Für weitere, offene Arbeitszeiten werden Sie freigestellt, der letzte voll bezahlte Arbeitstag ist demnach Freitag, der 26.03.2010...."

Wie soll ich dies nun verstehen, bin ich widerruflich freigestellt und muss deshalb weiter arbeiten auf Abruf oder ist das eine unwiderrufliche Kündigung, demnach müsste ich nicht arbeiten gehen und bin auch nicht versichert?
Telefonisch sagte mein AG das es keine Freistellung ist und ich weiterhin als AN der Firma zur Verfügung stehen muss (bis zum 26.03.2010). Wie soll ich mich jetzt Verhalten? Da ich morgen für 2Stunden arbeiten gehen soll.

Danke

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier hat Ihnen der AG gekündigt und Sie freigestellt.

Die Freistellung wirkt so, dass Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angestellt und ach versichert sind, aber nicht mehr arbeiten müssen – auch nicht auf Abruf.

Sie müssen also nicht mehr arbeiten gehen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Können Sie mir bitte den Paragraphen und Gesetzestext schicken in dem dies steht? Weil mein AG mit Nichtzahlung meines Gehalt droht.
Danke

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Gesetzlich ist die Freistellung nicht ausdrücklich geregelt.

Die bezahlte Freistellung an sich nach der Kündigungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Nachteil dadurch. Er bekommt seinen Arbeitslohn und muss nicht arbeiten.

Hat der AG die Freistellung widerruflich erklärt, müssten Sie Morgen arbeiten gehen. Hier liegt aber nach dem mitgeteilten Wortlaut eine unwiderrufliche Freistellung vor. Daher müssen Sie nicht mehr arbeiten gehen und der AG muss trotzdem den Lohn zahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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