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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Niederlegung eines Vorstandsamtes

Gefragt am 29.11.2010 19:01 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Niederlegung eines Vorstandsamtes , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich beabsichtige, mein Amt als Vorstand einer AG aus wichtigem Grund (nicht zur Unzeit) niederzulegen ( = Rücktritt wegen Unvereinbarkeit der Geschäftspolitik mit den Pflichten aus meinem Dienstvertrag bzw. Gesetz und Satzung). Mein Dienstvertrag als Vorst

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich beabsichtige, mein Amt als Vorstand einer AG aus wichtigem Grund (nicht zur Unzeit) niederzulegen ( = Rücktritt wegen Unvereinbarkeit der Geschäftspolitik mit den Pflichten aus meinem Dienstvertrag bzw. Gesetz und Satzung). Mein Dienstvertrag als Vorstand hat noch eine Restlaufzeit von knapp 2 Jahren. Habe ich wegen der vorzeitigen Beendigung grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung bzw. Auszahlung der restlichen, knapp 2 Jahresgehälter? Im Vertrag ist hierzu nichts geregelt.

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Antwort

Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben gern wie folgt Stellung nehme.


I.

Grundsätzlich sieht das Gesetz bei dem Ausscheiden eines Vorstands aus dem Unternehmen keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung vor. Abfindungsvereinbarungen sind daher zumeist Gegenstand ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zwischen Vorstand und Unternehmen. In der Regel erfolgt der Abschluss solcher Abfindungsvereinbarungen dabei in Anlehnung an Punkt 4.2.3 des Corporate Governance Kodex. Diesem Regelwerk entsprechend, sehen viele Vorstandsverträge für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit ohne zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grund eine Abfindung von zwei Jahresbarvergütungen vor (feste monatliche Vergütung, Tantieme und Bonus).


II.

Wenngleich eine explizite vertagliche Abfindungsregelung in Ihrem Dienstvertrag nicht getroffen worden ist, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung bis zur vorgesehenen Beendigung des Dienstverhältnisses. Da Ihr Anstellungsverhältnis noch eine Restlaufzeit von kanpp zwei Jahren hat, steht Ihnen auch bis zum vertragsgemäßen Ablauf dieses Zeitraumes die entsprechende Vergütung zu.


III.

Vor dem Hintergrund dieser Konstellation wird es auch der Interessenlage des Unternehmens entsprechen, Sie unter Gewährung einer Abfindung von Ihren Dienstpflichten als Vorstand freizustellen. Die Höhe der Abfindung würde sich in diesem Fall an der zu leistenden Vergütung für die Restlaufzeit Ihres Vorstandsverhältnisses orientieren und die beiden noch ausstehenen Jahresgehälter umfassen.


IV.

Sie sollten daher an das Untenehmen herantreten und den Abschluss einer entsprechenden Abfindungsvereinbarung unter Freistellung von Ihrer Vorstandstätigkeit für die Restlaufzeit Ihres Vertrages anregen.



Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hüttmann, vielen Dank für Ihre umfassende und klare Antwort und den Hinweis auf die Corporate Governance-Regelungen.
Könnten Sie bitte den Hinweis: "...ohne zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grund..." näher erklären, da er mir in diesem Zusammenhang nicht klar ist.
Vielen Dank für Ihre ergänzenden Erläuterungen zu diesem sicherlich nicht ganz unwichtigen (?) Punkt.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.


Zum besseren Verständnis erlaube ich mir, die in Bezug genommene Regelung des Corporate Governance Kodex im Wortlaut zu zitieren:

" Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten."

Der in dieser Regelung verwendete Terminus des wichtigen Grundes verweist auf die Bestimmung des § 626 Absatz 1 BGB, der zu Ihrer Orientierung nachfolgend eingestellt sei:

" Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Die Wirksamkeit einer - in Anlehnung an die Regelung des Kodex - vereinbarten Abfindungszahlung oder Vertragsrestlaufzeitvergütung steht folglich unter dem Vorbehalt einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach Maßgabe des § 626 BGB.

Mit anderen Worten: Die Abfindung soll nur beansprucht werden können, wenn die vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit nicht auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB beruht, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Die Inbezugnahme des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 626 BGB soll damt im Ergebnis sicherstellen, dass Abfindungen dann nicht erbracht zu werden brauchen, wenn der Vorstand durch eine grobe Verletzung ihm obliegender arbeitsvertraglicher Pflichten selbst zu der vorzeitigen Kündigung Anlass gegeben hat. Solche gravierenden Vertragsverletzungen sollen nicht noch durch die Zuwendung geldwerter Vorteile honoriert werden.

In dem von Ihnen zur Beurteilung gestellten Sachverhalt liegt ein wichtiger Grund im hier erläuterten Sinne ersichtlich nicht vor.



Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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