Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Niederlegung eines Vorstandsamtes |
| Gefragt am 29.11.2010 19:01 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben gern wie folgt Stellung nehme. I. Grundsätzlich sieht das Gesetz bei dem Ausscheiden eines Vorstands aus dem Unternehmen keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung vor. Abfindungsvereinbarungen sind daher zumeist Gegenstand ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zwischen Vorstand und Unternehmen. In der Regel erfolgt der Abschluss solcher Abfindungsvereinbarungen dabei in Anlehnung an Punkt 4.2.3 des Corporate Governance Kodex. Diesem Regelwerk entsprechend, sehen viele Vorstandsverträge für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit ohne zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grund eine Abfindung von zwei Jahresbarvergütungen vor (feste monatliche Vergütung, Tantieme und Bonus). II. Wenngleich eine explizite vertagliche Abfindungsregelung in Ihrem Dienstvertrag nicht getroffen worden ist, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung bis zur vorgesehenen Beendigung des Dienstverhältnisses. Da Ihr Anstellungsverhältnis noch eine Restlaufzeit von kanpp zwei Jahren hat, steht Ihnen auch bis zum vertragsgemäßen Ablauf dieses Zeitraumes die entsprechende Vergütung zu. III. Vor dem Hintergrund dieser Konstellation wird es auch der Interessenlage des Unternehmens entsprechen, Sie unter Gewährung einer Abfindung von Ihren Dienstpflichten als Vorstand freizustellen. Die Höhe der Abfindung würde sich in diesem Fall an der zu leistenden Vergütung für die Restlaufzeit Ihres Vorstandsverhältnisses orientieren und die beiden noch ausstehenen Jahresgehälter umfassen. IV. Sie sollten daher an das Untenehmen herantreten und den Abschluss einer entsprechenden Abfindungsvereinbarung unter Freistellung von Ihrer Vorstandstätigkeit für die Restlaufzeit Ihres Vertrages anregen. Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Beste Grüße Kristian Hüttemann Rechtsanwalt
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