Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Mündliche Nebenabrede Arbeitsvertrag |
| Gefragt am 25.01.2010 11:20 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Ich habe aus einem festvergüteten AV heraus eine Anstellung im Aussendienst (Angestellter im Ad, NICHT auf §84HGB-Basis) angenommen und vorab mündlich vereinbart, dass in den ersten beiden Monaten als Übergangs-/Einarbeitungszeit ein fester Gehaltsbezug besteht; danach dann (also ab Beginn 3. Monat Betriebszugehörigkeit)die reguläre Splittung 50%Fixum, 50% auf Prov.ertragsbasis in Kraft tritt. |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 2 Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen. Wenn ein solcher schriftlicher Vertrag nicht existiert, müssen Sie nur beweisen, dass ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies können Sie zum Beispiel durch die Lohnabrechnung. Die Arbeitsbedingungen muss dann der Arbeitgeber beweisen. Dass bedeutet, wenn Sie behaupten, dass ein Festgehalt vereinbart war und der ehemalige Arbeitgeber behauptet, dass nur 50 % fix und 50 % auf Provisionsbasis vereinbart war, dann muss er dies nachweisen. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht klar hervor, ob der Arbeitsvertrag schriftlich und nur die Nebenabrede für die ersten 2 Monate mündlich war, oder ob der gesamte Arbeitsvertrag mündlich war. Wenn der gesamte Vertrag mündlich war, dann haben Sie gute Chancen, den Provisionsvorschuß behalten zu dürfen. Denn dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass nicht vereinbart war, dass für die ersten 2 Monate ein Festgehalt vereinbart war. Wenn ein schriftlicher Vertrag bestand und nur die Zusatzabrede für die ersten 2 Monate mündlich war, dann müssen Sie beweisen, dass es diese Zusatzabrede gab und wenn Ihnen dies nicht gelingt, den nicht in den Verdienst gebrachten Provisionsvorschuß zurückzahlen. Das Sie 2 Monate bei diesem Unternehmen geblieben sind, gibt zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es so war, wie Sie behaupten, ersetzt jedoch nicht den Strengbeweis, der vor Gericht erforderlich ist. Sie müssen versuchen die Adresse des damaligen Vorgesetzten zu ermitteln. Dazu können Sie im Personalbüro des damaligen Unternehmens nach fragen, ob diese Ihnen die Adresse geben. Sie können auch versuchen diese Adresse über das Einwohnermeldeamt zu erfragen oder aus dem Telefonbuch heraussuchen. Nur wenn es Ihnen gelingt, diese Adresse dem Gericht mitzuteilen und der Zeuge Ihre Aussage bestätigt, gelingt Ihnen der erforderliche Beweis. Alle Abrechnungen, die Sie von dem Unternehmen erhalten haben, also auch die von Januar 2010 sollten Sie aufheben, da man nie weiß, ob man diese noch mal gebrauchen kann. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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