Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Lohnzuschlag |
| Gefragt am 25.05.2011 20:17 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Ein Arbeitnehmer muss mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben, § 11 Absatz 1 ArbZG. Die Anzahl dieser Tage kann auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen verringert werden. Des Weiteren steht den Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, ein unverzichtbarer so genannter Ersatzruhetag zu. Dieser muss innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegen. Bei eventuell Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungszeitraum einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren, § 11 Absatz 3 ArbZG. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Wegfall des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit vereinbart oder der Ausgleichszeitraum anders festgelegt werden, § 12 Nr. 2 ArbZG. Es gibt aber keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit, vgl. BAG vom 11.11.2006 Az. 5 AZR 97/05. Die Zahlung der Zuschläge richtet sich insoweit nach den Vereinbarungen in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ist dort nichts geregelt oder vereinbart, so sind die Zuschläge bei Orts- oder Branchenüblichkeit zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann also einen Freizeitausgleich verlangen, aber keinen Zuschlag. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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