Kategorie: Arbeitsrecht |
|---|
Frage: Kündigungsfristen in Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag |
| Gefragt am 23.12.2011 15:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
|
Hallo, wir möchten gerne mit einem Arbeitnehmer einen zunächst auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag schließen. Es soll eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden. Zudem soll der Vertrag von beiden Seiten aus mit einer Kündigungsfrist (während oder nach der Probezeit) von 4 Wochen kündbar sein. Ist das soweit zulässig? |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
während der Probezeit von 6 Monaten ist nach § 622 III BGB zwar eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorgesehen. Es ist jedoch möglich etwas anderes also auch 4 Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit zu vereinbaren. Nach der Probezeit sind 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats sowieso der Normalfall nach § 622 I BGB. Die Befristung selber ist nach § 14 II TzBfG zulässig. Nach § 15 III TzBfG kann einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart werden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden kann. Daher ist Ihre Frage mit ja zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!
