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Kündigungsfrist

Gefragt am 15.07.2015
17:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2362

 

Ich habe einen Arbeitsvertrag von August 1994, der 1997 zuletzt hinsichtlich der Kündigungsfristen geändert wurde.

Unter §4 Kündigungsfristen heißt es:
\"Der Anstellungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden.\"

Dazu habe ich folgende Frage:
Da ich ja nun bereits über 20 Jahre in der Firma bin, habe ich eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten. Der §4 wäre damit unwirksam, da dort die Rede von 3 Monaten zum Quartalsende für beide Seiten ist.

Bedeutet das, daß für mich weiterhin die Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gilt?
Oder kann ich mich, weil der §4 unwirksam und damit keine explizite Regelung vereinbart ist, auf die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats berufen? Und für den Arbeitgeber gilt die Frist von 7 Monaten.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.07.2015
17:51 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 15.07.2015
18:10 Uhr

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Beantwortet am 15.07.2015 18:10 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2362

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich muss auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht. Denn § 622 Abs ...



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