Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Kündigung in der Probezeit |
| Gefragt am 24.08.2009 11:19 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Ich habe einen Arbeitsvertrag zum 01.10.09 abgeschlossen. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Verehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller, so wie Sie den die Sache schildern, können Sie in der Tat gleich zum genannten Zeitpunkt die Kündigung erklären und das neue Arbeitsverhältnis zum genannten Zeitpunkt beginnen. Die von Ihnen genannte Regelung entspricht der im Gesetz in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehenen Regelung bei Arbeitsverhältnissen mit vorlaufender Probezeit. Diese Regelung gilt für beide Vertragspartner, sowohl für den AN als auch für den AG. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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