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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Kündigung Arbeitsverhältnis

Gefragt am 19.09.2009 13:23 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Habe mein Arbeitsverhältnis in der Probezeit zum 30.09.09 gekündigt. Die Kündigung habe ich am 02.09.09 ausgespochen. Die Kündigungsfrist betrug 14 Tage zu keinem Endzeitpunkt. Als ich nun am Montag den 14.09.09 um 7.00 Uhr zur Arbeit gekommen bin konnte ich mich nicht in den PC einloggen (Passwort geändert) und alle meine Patienten waren zu den Kollegen verlegt worden. Daraufhin bin ich wiede nach Hause gefahren und habe einen Fehler gemacht. Habe meinem Chef eine Email geschrieben ihn über den Sachverhalt aufgeklärt und ihm gesagt, dass es wohl für beide Seiten, dass Beste wäre das Arbeitsverhältnis zum 15.09.09 aufzulösen. Auf den Urlaubsanspruch würde ich verzichten (9 Tage). Dies war eine Fehler den ich in Unüberlegtheit begannen habe. Am 16.09.09 erhielt ich ein Einschreiben mit der Kündigungsbestätigung zum 30.09.09 unter Anrechnung von Urlaub und Freitstellung bis zum 30.09.09. Das Schreiben war datiert vom 14.09.09. Heute war erneut ein Schreiben im Briefkasten (auch als Einschreiben mit Rückschein). Leider hat der Postbote den Rückschein nicht abgetrennt, sodass ich Schreiben und Rückschein habe. Dieses Schreiben ist datiert vom 16.09.09 und darin wird Bezug auf meine Email vom 14.09.09 Bezug genohmen, dass mein Arbeitsverhältnis zum 15.09.09 beendet ist und ich auf Urlaub verzichte. Habe ich noch Möglichkeiten diesen Nachteil der in Unüberlegtheit entstanden ist zu korrigieren. Habe nur eine Email geschrieben auf die ich erste heute eine Nachricht erhalten habe. Das zweite Einschreiben ist mir ja nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das erste Schreiben ist ja rausgegangen nachdem meine email bereits vorlag die ich um 9.32 geschrieben habe.
Gibt es für mich Möglichkeiten?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zunächst möchte ich auf die Zustellung des(fehlgeschlagenen) Einschreibens mit Rückschein eingehen. Da der Rückschein nach Ihrer Angabe nicht abgetrennt und somit auch nicht dem Absender zurückgesendet wurde, ist die Briefsendung als Einwurfeinschreiben zu werten. Ihr Arbeitgeber wird also beweisen können, dass er den Brief abgegebene hat d bei der Post, den Zugang bei Ihnen wird er aber nicht beweisen können.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie von sich aus im Rahmen der E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass Sie das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2009 beenden möchten (in Abänderung Ihrer ursprünglichen Absicht zum 30.09.2009 zu kündigen. Diese Erklärung könnte als erneute Kündigung zu werten sein.

Eine Kündigung muss jedoch gem. § 623 BGB stets schriftlich erfolgen Dies gilt auch für Kündigungen des Arbeitnehmers. Eine Kündigung per Email reicht also nicht aus, so dass Ihre ursprüngliche Kündigung zum 30.09.2009 noch wirksam ist, Ihr Arbeitsverhältnis also erst zum 30.09.2009 beendet wird.

Diese Erklärung könnte aber auch als Angebot Ihrerseits gerichtet auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu werten sein. Dieses Angebot müsste Ihr Arbeitgeber aber auch angenommen haben und Ihnen müsste die Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugegangen sein (das letzte Einschreiben könnte als ein solches gewertet werden). Diesen Zugang wird Ihr Arbeitgeber aber wie bereits oben ausgeführt nur schwer nachweisen können.

Auch das Verhalten Ihres Arbeitgebers ändert hieran nichts, da dieser Ihnen auch von sich aus keine formwirksame schriftliche Kündigung zum 15..2009 zukommen lassen hat.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob Sie wirksam auf Ihren restlichen Urlaubsanspruch verzichtet haben. Ein solcher Verzicht ist rechtlich unbeachtlich und daher in Ihrem Fall unwirksam. So hat etwa auch das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (LAG Hamm Urteil vom 09.06.2004, Az. 18 Sa 453/04.



Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Zunächst vielen Dank für die Ausführungen. Mich würde noch Intressieren wie ich mich jetzt verhalten soll. Soll ich das 2 Schreiben das als Einwurfeinschreiben zu werten ist ignorieren? Mein AG geht ja davon aus dass das Arbeitsverhältnis zum 15.09.09 beendet wurde. Hierüber hat er mich ja erst heute darüber in Kenntnis gesetzt. Genauso geht er davon aus, dass ich auf meinen Urlaub verzichte. Dies ist ihren Ausführungen nach ja nicht möglich. Über einen Tipp würde ich mich freuen, da ich ab morgen für 1 Woche auf Fortbildung in Österreich bin (diese war mit dem AG abgesprochen). Vielen Dank für Ihren Tip.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und ihn auf die Problemlage hinweisen (das nicht ordnungsgemäß zugestellte Einschreiben sollten Sie gar nicht erst erwähnen.).

Sie sollten unbedingt klarstellen, dass lediglich eine wirksame Kündigung vorliegt und zwar Ihre zum Ende des Monats und Sie sollten auch noch auf die restlichen Urlaubstage bestehen und insoweit auf das von mir zitierte Urteil des LAG Hamm verweisen.

Sollte Ihr Arbeitgeber sich weiterhin verweigern, insbesondere den Urlaub zu gewähren, so sollten Sie in Erwägung ziehen , einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch viel Erfolg auch im Hinblick auf Ihre Fortbildung und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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