Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: HGB Handelsvertreter fristlose Kündigung |
| Gefragt am 09.11.2009 10:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrter Fragesteller,
als Handelsvertreter unterliegen Sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz, überhaupt gilt für Handelsvertreter nach § 84 HGB das Arbeitsrecht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Handelsvertreter wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie einzig als Vertreter Ihres Auftraggebers tätig gewesen sind und zudem eher geringe Einnahmen hatten. Sind Sie tatsächlich Einfirmenvertreter gewesen und verdienten Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Monat, können Sie gemäß § 5 Abs.2 ArbGG die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber, dass Sie "hauptberuflich" Einmannvertreter gewesen sind. Ihren Angaben nach gehe ich davon aus, dass Sie die Handelsvertretertätigkeit neben Ihrer hauptsächlichen gewerblichen Tätigkeit ausgeübt haben. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung wäre aber Ihr Vertragspartner beweispflichtig dafür, dass Ihrerseits ein Verhalten vorgelegen hat, dass zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob in Ihrem Falle arbeitsrechtliche Regelungen greifen oder nicht. Ihren Angaben nach gehe ich aber davon aus, dass Sie Handelsvertrter im Nebenberuf waren. Dann gilt die Kündigungsfrist des § 92b HGB. Das Vertragsverhältnis konnte daher ohnehin monatlich gekündigt werden. Auf eine solche Kündigung haben Sie auch bestanden. Aussstehende Provisionen können Sie davon unabhängig per gerichtlichem Mahnverfahren oder ggf. auch gleich im Klagewege beitreiben. Da Sie bereits eine Frist zur Zahlung gesetzt haben und diese Frist verstrichen ist, können Sie jetzt das Mahn- oder Klagverfahren gegen Ihren Vertragspartner einleiten. Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass es Ihnen primär darum geht, die ausstehenden Provisionen zu erhalten. Hier ist die Klage vor dem Zivilgericht zu erheben, bzw. das Mahnverfahren einzuleiten. Da Sie selbst die Kündigung zu Mitte November akzeptieren, ist die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, so ein solches überhaupt in Ihrem Falle zulässig wäre, weder angezeigt noch notwendig. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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