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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: HGB Handelsvertreter fristlose Kündigung

Gefragt am 09.11.2009 10:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Von Mai 2006 bis April 2008 habe ich von einem Großhändler Waren für meine Kunden bezogen. Nachdem ich bei diesem Großhändler zuviel Verbindlichkeiten offen hatte. Haben hat der Großhändler mir das Angebot gemacht, als Handelsvertreter nach HGB 84 für Ihne zu arbeiten. Die dabei erzielten Provisionen wurden monatlich mit meinem Verbindlichkeiten verrechnet! Dieses Angebot habe ich angenommen.
Im Mai 2008 habe ich meinen Wohnsitz von Münster nach Süddeutschland verlegt. Dies war dem Großhändler bekannt. Von Mai 2008 bis Juni 2009 wurden die Provisionen mit den Verbindlichkeiten verrechnet. Die Provisionen Juli und August 2009 wurden mir ausbezahlt, da die Verbindlichkeiten seit Juni 2009 abbezahlt waren.
Am 15. Oktober (mit Datum 30.09.2009) habe ich eine fristlose Kündigung des mündlichen Handelsvertretervertrages wegen angeblichen geschäftsschädigenden verhalten per Einschreiben Einwurf erhalten. Es gab keine Abmahnung wegen Nichtbetreuung der Kunden im Vorfeld.
Ich vermute, die fristlose Kündigung erfolgte nur, um eine Abgeltung meinerseits (es handelt sich ausnahmslos um durch mit gewonnene Kunden) zu verhinder.
Ich habe dieser Kündigung schriftlich per Einschreiben/Einwurf widersprochen und eine ordnungsgemäße Kündigung zum 15.11.2009 akzeptiert. Gleichzeitig habe ich die ausstehenden Provisionen für September 2009 mit Frist zum 09.11.2009 angemahnt!
Leider gab es bisher keinerlei Reaktion.

Was muß ich nun machen? Buchauszug Anfordern und dann Mahnverfahren einleiten? Soll ich Klage für dem Arbeitsgericht erheben? Die Provisionen waren in den letzten Monaten unter 100 Euro netto, also Einmannvertreter und somit Arbeitsgericht! Was soll ich machen?

Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar!

mfg

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrter Fragesteller,

als Handelsvertreter unterliegen Sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz, überhaupt gilt für Handelsvertreter nach § 84 HGB das Arbeitsrecht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Handelsvertreter wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie einzig als Vertreter Ihres Auftraggebers tätig gewesen sind und zudem eher geringe Einnahmen hatten. Sind Sie tatsächlich Einfirmenvertreter gewesen und verdienten Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Monat, können Sie gemäß § 5 Abs.2 ArbGG die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber, dass Sie "hauptberuflich" Einmannvertreter gewesen sind. Ihren Angaben nach gehe ich davon aus, dass Sie die Handelsvertretertätigkeit neben Ihrer hauptsächlichen gewerblichen Tätigkeit ausgeübt haben.

Hinsichtlich der fristlosen Kündigung wäre aber Ihr Vertragspartner beweispflichtig dafür, dass Ihrerseits ein Verhalten vorgelegen hat, dass zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob in Ihrem Falle arbeitsrechtliche Regelungen greifen oder nicht. Ihren Angaben nach gehe ich aber davon aus, dass Sie Handelsvertrter im Nebenberuf waren. Dann gilt die Kündigungsfrist des § 92b HGB. Das Vertragsverhältnis konnte daher ohnehin monatlich gekündigt werden. Auf eine solche Kündigung haben Sie auch bestanden.

Aussstehende Provisionen können Sie davon unabhängig per gerichtlichem Mahnverfahren oder ggf. auch gleich im Klagewege beitreiben. Da Sie bereits eine Frist zur Zahlung gesetzt haben und diese Frist verstrichen ist, können Sie jetzt das Mahn- oder Klagverfahren gegen Ihren Vertragspartner einleiten.

Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass es Ihnen primär darum geht, die ausstehenden Provisionen zu erhalten. Hier ist die Klage vor dem Zivilgericht zu erheben, bzw. das Mahnverfahren einzuleiten. Da Sie selbst die Kündigung zu Mitte November akzeptieren, ist die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, so ein solches überhaupt in Ihrem Falle zulässig wäre, weder angezeigt noch notwendig.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
vielen dank für die Hilfe! noch einiges zum Verständnis:

Ich fordere am 16.11.2009 den Buchauszug an! Damit kann ich meine Forderungen beziffern und Mahn- und Klageweg beschreiten! Dann fordere ich die Abgeltung ein! All meinen Forderungen wird wohl widersprochen werden, somit wird es wohl zu einer gerichtlichen auseinandersetzung kommen!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können so vorgehen. Zu empfehlen ist, zunächst das gerichtliche Mahnverfahren wegen der offenen Forderungen einzuleiten. Dies deshalb, weil Sie dann zunächst nur eine (statt drei) Gerichtgebühren entrichten müssen. Von daher hat das Mahnverfahren zunächst einen Kostenvorteil. Widerspricht Ihr Vertragspartner Ihrer Forderung nach Zustellung des Mahnbescheides, können Sie (müssen dies aber nicht) ins Klagverfahren übergehen. Dann müssen Sie zwei weiter Gebühren an das Gericht entrichten. Sie erhalten die Gerichtsgebühren zurück, wenn Sie die Klage gewinnen, bzw. der Vertragspartner auf die Mahnung hin zahlt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch fragen haben, können Sie sich an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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