Kategorie: Arbeitsrecht |
|---|
Frage: Fullservice |
| Gefragt am 11.08.2009 15:30 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
|
Fullservice: |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Leiderteilen Sie nicht genau mit in welchem Bereich Sie den betreffenden Vertrag bzw. zu welchen genauen Konditionen Sie den vertrag geschlossen haben. Nach Ihrer Schilderung gehe ich jedoch davon aus, dass Sie einen verbindlichen Preis vertraglich vereinbart haben, an den Sie leider grundsätzlich auch gebunden sind. Das gesetzt sieht leider nur ganz enge Voraussetzungen, um sich nachträglich von einem Vertrag wieder zu lösen. Dies wäre einerseits eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung gem. § 138 BGB, di nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht in Betracht kommt. Andererseits gibt es noch eine Anfechtbarkeit wegen Erklärungsirrtum gem. § 119 BGB, die aber in Ihrem Fall auch nicht greift, da nicht ersichtlich ist, dass Sie sich etwa verschrieben haben und im Rahmen des Vertrages nicht das erklären wollten, was in dem Vertrag hervorgeht. Mit anderen Worten wollten Sie ja den damaligen Preis als verbindlich ansetzen. Im Ergebnis haben Sie sich zwar leider verkalkuliert, die gehört aber leider zu Ihrem Risikokreis und berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Anfechtung des Vertrages. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der andere Vertragspartner den Kalkulationsirrtum (wenn man diesen überhaupt vorliegend so nennen kann) VOR VERTRAGSSCHLUSS erkannt hat und Sie als Vertragspartner nicht darüber aufgeklärt hat. Aber selbst falls dies der Fall gewesen sein sollte, wird dies in der Praxis wenn dann nur äußerst schwer nachweisbar sein. Wenn sich aber das Preisgefüge nach Vetrragsschluss tatsächlich derart stark verändert hat, könnte unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB eine Vertragsanpassung in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift kann Anpassung des Vertrags verlangt werden , wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. In Unkenntnis aller Einzelheiten Ihres Falles ist es aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich, eine abschließende Antwort diesbezüglich zu geben, da insbesondere die Branche und die genauen Preisverläufe nicht bekannt sind. Demnach empfiehlt es sich einen Kollegen vor Ort damit zu beauftragen, den vollständigen Sachverhalt zu sichten um dann eine abschließende Aussage treffen zu können und gegebenenfalls mit der Gegenseite in Kontakt zu treten. Zuvor könnten Sie aber auch alleine versuchen, unter Bezugnahme auf § 313 BGB eine Vertragsanpassung zu erwirken. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!
