Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: fristlose Kündigung, 2 Wochen Frist verpasst!? |
| Gefragt am 13.04.2010 22:37 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Habe meinen ehemaligen Mitarbeiter durch eine Dedekteibüro observieren lassen. Diese haben an 09. und 10.02.2010 festgestellt, dass der AN trotz Krankschreibung einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, einen Werkstatt angemietet hat und dort an diesen Tagen mehrere Stunden gearbeitet hat. |
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Beantwortet von Karlheinz Roth (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt: Sie wurden leider offensichtlich schlecht beraten. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages setzt voraus: a) Vorliegen eines wichtigen Grundes b) Dem Kündigenden ist es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortzuführen c) Die Kündigung muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden d) Wenn ein Betriebsrat existiert, ist dieser vor Kündigung anzuhören Die o.g. 2-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhält. Läuft die 2-Wochen-Frist ab verfällt auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Gegen die Verfristung können Sie nichts mehr machen. Zu prüfen ist aber, ob Ihre unwirksame außerordentliche Kündigung nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. Bei Nichtanwendung des KSchG ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin gewollt hat. Sollte Ihnen ein Schaden entstehen, müsste geprüft werden, ob Sie den Kollegen in Regreß nehmen können. Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Mit freundlichen Grüßen K. Roth - Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker - Rechtsanwaltskanzlei K. Roth info@kanzlei-roth.de www.kanzlei-roth.de Tel. 040/317 97 380 Fax: 040/31 27 84 Johannisbollwerk 20 20459 Hamburg |
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