Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Freiwillige zulagen bei einer Zeitarbeitsfirma TUJA |
| Gefragt am 16.03.2011 00:03 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Aufgrund der Krankheit darf Ihr Arbeitgeber ihnen das Gehalt/den Lohn nicht kürzen. Dieses ergibt sich aus dem Gesetz und zwar aus § 616 BGB. Sie sollten Ihren Arbeitgeber unter Hinweis auf diese Vorschrift zur Zahlung des noch offenen Lohns auffordern und zwar nachweisbar (per Einschreiben) und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung (ca. 10-14 Tage). Nach erfolglosem Fristablauf sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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