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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Elternzeit / Kürzung 13. Gehalt

Gefragt am 03.11.2009 12:53 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Ich gehe Mitte nächsten Jahres für zwei Monate in Eltern-
zeit. Mein Arbeitgeber hat mir jetzt mitgeteilt, das Aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das 13. Gehalt (als vertragliche Leistung) und eine jährliche Gewinnprämie (als freiwillige Leistung )anteilig gekürzt werden. Darf er das einseitig ohne meine Zustimmung ??

Im Internet habe ich dazu folgendes gefunden:

"Es ist zulässig, von einer Gratifikation (z.B. Weihnachtsgratifikation) diejenigen Arbeitnehmer/innen auszunehmen, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht. Bei einem 13. Gehalt (nicht bei einer Gratifikation) ist eine „ ggf. anteilige “ Kürzung wegen Elternzeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig."

Was bedeutet in diesem Zusammenhang "gegebenenfalls" bzw.
was sagt die Rechtssprechung dazu bzw. welche Vorraussetzungen müssten erfüllt sein damit der Arbeitgeber
ggf. anteilig kürzen darf ?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

das ggf. bedeutet, dass es bei der Kürzung des 13. Gehalts darauf ankommt, ob der Zweck der Zahlung dieses Gehalts etwa ein leistungsbezogener ist oder aber ein treuebezogener (wie bei einer Gratifikation).

Bei der Gewinnbeteiligung dürfte die Kürzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deshalb in Ordnung sein, weil es ich um eine rein leistungsbezogene Sonderzahlung handelt.

Beim 13. Gehalt ist dies nicht so einfach zu berurteilen. Wird neben dem 13. Gehalt noch ein Weihnachtsgeld gezahlt, so läge die Einordnung als leistungsbezogene Sonderzahlung nahe, was eine Kürzung rechtfertigte. Im Übrigen käme es auf Formulierungen im AV an. Ergibt sich hieraus, dass es sich um eine treuebezogene Zahlung handelt, etwa weil die Zahlunng nicht daran geknüpft ist, wie lange der Arbeitnehmer dem Betrieb angehört, so wäre eine Kürzung unzulässig.

Im Ergebnis ist die anteilige Kürzung von Gewinnbeteiligungen wegen der Elternzeit möglich. Für das 13. Gehalt wäre dies nur dann möglich, wenn es sich um eine leistungsbezogene Zahlung handelt. Handelt es sich um eine Gratifikation (was Ihren Angaben nach nicht der Fall ist) so wäre eine Kürzung nicht möglich. Ob Gratifikation oder Leistungsbezug gewollt ist, muss aus Arbeits- oder Tarifvertrag erschlossen werden.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
In meinem Fall ist das 13. Gehalt ein fixer Leistungsbestandteil des Arbeitsvertrages bzw. meiner
Vergütung, d.h. nicht leistungsbezogen. Ein Weihnachtsgeld
wird nicht gezahlt.

Ich würde jetzt verstehen das eine Kürzung des 13. Gehaltes in meinem Fall nicht möglich ist ? Da das 13. Gehalt ein nicht-leistungsbezogener Bestandteil meines AV bzw. meiner Vergütung ist, könnte eine Änderung meines AV (bzw. Kürzung des 13.) nur im individualrechtlichen Sinne durch Vereinbarung der Parteien erfolgen.

Liege ich da richtig ?

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

es kommt beim 13. Monatsgehalt darauf an, wofür es gezahlt wird. Dies ist dem Arbeitsvertrag und wenn der Zahlungsgrund dort nicht ausdrücklich geregelt ist, einer Auslegung des Arbeitsvertrages zu entnehmen (so zuletzt auch das Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Az 10 Ca 3/08).

Üblicherweise handelt es sich beim 13. Monatsgehalt um eine zusätzlich Entlohnung bereits geleisteter Dienste für den Betrieb, damit um ein leistungsbezogenes Element. Von daher wäre ein Kürzung durchaus rechtlich einwandfrei. Genaues kann aber nur dem Arbeitsvertrag entnommen werden, im Speziellen der Klausel, welche die Auszahlung und den Zweck des 13. Monatsgehaltes regelt.

Die Einordnung des 13. Monatsgehaltes als Gratifikation kommt nur ausnahmsweise und vornehmlich dann in Betracht, wenn die ausdrücklich so im AV geregelt ist. Aufschluss kann daher letztlich nur der Arbeitsvertrag geben.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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