Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Bonuszahlung |
| Gefragt am 18.11.2009 14:58 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
da die von Ihnen erwähnte Bonuszahlung vertraglich vereinbart ist, steht Ihnen ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Bonuses freilich zu. Daher haben Sie immer noch einen Zahlungsanspruch gegen Ihren AG, soweit Ihr Anspruch auf Bonuszahlung noch nicht erfüllt ist. Es spielt für das Bestehen dieses Anspruches keine Rolle, ob der AG nun zahlungsunfähig ist oder nicht. Der Umstand einer bevorstehenden Insolvenz wirkt sich allein auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit aus, mit anderen Worten darauf, ob im Rahmen der Betriebsauflösung Ihre Forderung noch in voller Höhe ausgeglichen werden wird oder nicht. Hiervon dürfte bei der Regelinsolvenz nicht ausgegangen werden. Wenn absehbar ist, dass Ihr AG den Betrieb einstellen wird, rate ich Ihnen sich möglichst zeitnah um die rechtliche Durchsetzung zu bemühen. Es böte sich hier sowohl der Wege über das Mahn- und Vollstreckungsverfahren als auch der Weg über die Klage an, wobei der Weg über das Mahn- und Vollstreckungsverfahren zunächst kostengünstiger und auch schneller ist. Sie können sich über den noch offenen Teil des Anspruches auch vertraglich und vergleichsweise mit dem AG einigen. Von der wortlosen Einbeziehung der offenen Forderung in eine von Ihnen ertellte Kalkulation eines Abfindungsanspruches würde ich vorab abraten. Sie sollten den Abfindungsanspruch schon aus Klarheitsgründen separat vom offenen Anspruch auf Bonuszahlung dem AG berechnen. Darüber hinaus möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass der AG, wenn dies nicht so im Arbeitsvertrag geregelt ist, per se gesetzlich nicht verpflichtet ist, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Ein solcher Anspruch entsteht von Gesetzes wegen nur im Falle der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis besteht Ihr Zahlungsanpruch weiterhin und ist nicht etwa dadurch entfallen, dass Sie zunächst eine Nachforderung nicht erhoben haben. Für die Durchsetzung rate ich Ihnen schon aufgrund der Höhe und des mglw. bevorstehenden Inso-Verfahrens Rechtshilfe bei der Titulierung Ihres Anspruches in Anspruch zu nehmen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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