Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Befristeter AV und Kündigung |
| Gefragt am 31.07.2009 20:13 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
Folgende Situation: |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Frage: 4x Befristet o. Sachgrund im AV rechtlich ok oder vielleicht sogar jetzt unbefristet ??? Ein befristeter Arbeitsvertrag darf höchstens 3-mal verlängert bzw. weiterbefristet werden. Da in Ihrem Fall bereits die vierte Befristung stattgefunden hat, hat sich Ihr befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit (dem vierten) Fristablauf endet, sondern die allgemeinen Kündigungsfristen, also entweder die Vertraglichen, die tarifvertraglichen (falls vorhanden) oder die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB zu beachten sind. Zu 2). Frage : Ist eine Kündigung bei befristeten Verträgen möglich? In der Regel darf ein befristeter Arbeitsvertrag nicht vorzeitig gekündigt werden, es sei denn im Anstellungsvertrag ist eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, die die vorzeitige Beendigung des Vertrages erlaubt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich aus der Ferne ohne Einsicht in den Arbeitsvertrag leider nicht zu beurteilen. Bereits an dieser Stelle möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass ich Sie sehr gerne in der Angelegenheit vertreten würde, so dass ich auch Einsicht in Ihren Anstellungsvertrag nehmen könnte. Falls eine weitergehende Vertretung gewünscht ist, rufen Sie mich bitte Montag ab 11.00 Uhr unter meiner unten angegebenen Kanzleinummer an, damit wird das weitere Vorgehen besprechen können. In Ihrem Fall scheint sich der Arbeitgeber aber nicht auf eine ordentliche Kündigung, die grundsätzlich bei einer Befristung unzulässig ist zu berufen, sondern auf eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB. Eine solche außerordentliche Kündigung ist auch während einer Befristung möglich. Fraglich ist insoweit, ob die Kündigung überhaupt formal ordnungsgemäß war, also insbesondere der Kündigungsgrund hinreichend bestimmt angegeben ist. Dies kann ich aus der Ferne ohne Einsicht in das Kündigungsschreiben leider auch nicht abschließend beurteilen, so dass eine Einsicht in das Kündigungsschreiben von Nöten wäre. In Ihrem Fall steht zur Frage, ob Sie Ihre weitergehende Krankmeldung ordnungsgemäß, also unverzüglich dem Arbeitgeber bekannt gemacht haben. Wenn Sie die AU an seine Tür geheftet haben und es in der Vergangenheit auch so gehandhabt wurde, dann dürfte die ausreichen, vorausgesetzt, Sie können es auch z.B. unter Benennung von Zeugen beweisen. Zudem stehen Ihre Chancen recht gut, wenn Sie einen Zeugen dafür benennen könnten, dass Sie tatsächlich am 25. abends auf das Band des Schichtleiter gesprochen haben. Selbst falls Sie nicht rechtzeitig, also zu spät die AU angezeigt hätten, wäre allenfalls eine Abmahnung , jedoch keine außerordentliche kündigung gerechtfertigt gewesen. So urteilte auch das Arbeitsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 9 Ca 6978/00) In dem vom AG zu entscheidenden Fall meldete sich ein langjähriger Mitarbeiter einer Firma einige Male beim Chef krank (telefonisch). Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte er jedoch wiederholt verspätet ein. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin mehrmals ab und kündigte ihm fristlos. Die Richter des AG Frankfurt entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei, da die unverzügliche Vorlage der AU-Bescheinigung lediglich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstelle. Sie verspätet einzureichen, könne sich allerdings auf das Krankengeld auswirken. Im Ergebnis sollten Sie die Kündigung also nicht so einfach auf sich sitzen lassen. Sehr gerne würde ich Ihnen wie bereits ausgeführt, insoweit weiterhelfen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend sowie ein schönes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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