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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Befristeter AV und Kündigung

Gefragt am 31.07.2009 20:13 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Befristeter AV und Kündigung , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Folgende Situation: Beginn befristeter Arbeitsvertrag am 01.02.08 bis 31.07.08 Neue Befristung am 01.08.08 bis 31.01.09. Nächste Befristung 01.02.09 bis 30.05.09. Am 01.06.09 die VIERTE Befristung bis zum 30.11.2009 In den Befristungen steht nur drin : ... wir entsprechend dem Gesetz ü

Folgende Situation:
Beginn befristeter Arbeitsvertrag am 01.02.08 bis 31.07.08
Neue Befristung am 01.08.08 bis 31.01.09.
Nächste Befristung 01.02.09 bis 30.05.09.
Am 01.06.09 die VIERTE Befristung bis zum 30.11.2009
In den Befristungen steht nur drin : ... wir entsprechend dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge , ein weiteres Mal bis zum .......... befristet !
Es sind keine Gründe oder sowas in den Befristungen angegeben.

1. Frage: 4x Befristet o. Sachgrund im AV rechtlich ok oder vielleicht sogar jetzt unbefristet ???

Heute habe ich die Kündigung zum 31.08.09 erhalten.

2. Frage : Möglich bei befristeten Verträgen.

Grund der Kündigung:

Am 20 und 21. AU alles ok weiter Krank bis 23. aber die AU verloren und Hausarzt im Urlaub also keine AU.
Am 24. wurde ich weiter Krankgeschrieben für den 23.bis 29. AU habe ich am 25. an die Bürotür meines AG gehängt, wie ich es immer mache.
Habe am 25. abends angerufen und für den Schichtleiter auf Anrufbeantworter gesprochen, damit er es frühzeitig weiss.
Jetzt sagt der AG es wäre keine AU dagewesen und ich hätte erst am Montag angerufen. Ich habe dann eine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme bekommen zum 30. bin auch hingegangen, es gab auch ein Gespräch und ich habe eine Kopie der AU (Beleg der Krankenkasse) abgegeben. habe die Situation dann geklärt. Und heute hat mich der AG gekündigt wie o.g. Es gibt eine Vereinbarung die sollte ich unterschreiben, das ich im August freigestellt bin bei vollem Lohn aber Verzichte auf klage usw. Habe nichts unterschrieben und nur den Erhalt der Kündigung quittiert. Was mache ich jetzt, wäre nicht erstmal eine Abmahnung , wenn überhaupt fällig gewesen, es gab bisher keine Abmahnungen o.ä. gegen mich.
Ich habe meinem AG gesagt das ich ganz normal weiter arbeiten komme.

Klage beim Gericht oder wie weiter.

Kann man überhaupt Kündigen bei befristeten AV (abgesehen von fristlos).
Zur Kündigung steht im AV Für Kündigung gelten -auch im Falle eines befristeten AV- die gesetzlichen Bstimmungen §§622,626 BGB.

Durch meine Rechtschutz habe ich bereits Deckungszusage und würde bei Interesse diesen Fall auch an Sie weitergeben.
Bitte dringend ANtworte

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Frage: 4x Befristet o. Sachgrund im AV rechtlich ok oder vielleicht sogar jetzt unbefristet ???

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf höchstens 3-mal verlängert bzw. weiterbefristet werden. Da in Ihrem Fall bereits die vierte Befristung stattgefunden hat, hat sich Ihr befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit (dem vierten) Fristablauf endet, sondern die allgemeinen Kündigungsfristen, also entweder die Vertraglichen, die tarifvertraglichen (falls vorhanden) oder die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB zu beachten sind.

Zu 2). Frage : Ist eine Kündigung bei befristeten Verträgen möglich?

In der Regel darf ein befristeter Arbeitsvertrag nicht vorzeitig gekündigt werden, es sei denn im Anstellungsvertrag ist eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, die die vorzeitige Beendigung des Vertrages erlaubt.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich aus der Ferne ohne Einsicht in den Arbeitsvertrag leider nicht zu beurteilen. Bereits an dieser Stelle möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass ich Sie sehr gerne in der Angelegenheit vertreten würde, so dass ich auch Einsicht in Ihren Anstellungsvertrag nehmen könnte.
Falls eine weitergehende Vertretung gewünscht ist, rufen Sie mich bitte Montag ab 11.00 Uhr unter meiner unten angegebenen Kanzleinummer an, damit wird das weitere Vorgehen besprechen können.
In Ihrem Fall scheint sich der Arbeitgeber aber nicht auf eine ordentliche Kündigung, die grundsätzlich bei einer Befristung unzulässig ist zu berufen, sondern auf eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB.

Eine solche außerordentliche Kündigung ist auch während einer Befristung möglich.

Fraglich ist insoweit, ob die Kündigung überhaupt formal ordnungsgemäß war, also insbesondere der Kündigungsgrund hinreichend bestimmt angegeben ist. Dies kann ich aus der Ferne ohne Einsicht in das Kündigungsschreiben leider auch nicht abschließend beurteilen, so dass eine Einsicht in das Kündigungsschreiben von Nöten wäre.

In Ihrem Fall steht zur Frage, ob Sie Ihre weitergehende Krankmeldung ordnungsgemäß, also unverzüglich dem Arbeitgeber bekannt gemacht haben. Wenn Sie die AU an seine Tür geheftet haben und es in der Vergangenheit auch so gehandhabt wurde, dann dürfte die ausreichen, vorausgesetzt, Sie können es auch z.B. unter Benennung von Zeugen beweisen.

Zudem stehen Ihre Chancen recht gut, wenn Sie einen Zeugen dafür benennen könnten, dass Sie tatsächlich am 25. abends auf das Band des Schichtleiter gesprochen haben.

Selbst falls Sie nicht rechtzeitig, also zu spät die AU angezeigt hätten, wäre allenfalls eine Abmahnung , jedoch keine außerordentliche kündigung gerechtfertigt gewesen.

So urteilte auch das Arbeitsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 9 Ca 6978/00)
In dem vom AG zu entscheidenden Fall meldete sich ein langjähriger Mitarbeiter einer Firma einige Male beim Chef krank (telefonisch). Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte er jedoch wiederholt verspätet ein. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin mehrmals ab und kündigte ihm fristlos.
Die Richter des AG Frankfurt entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei, da die unverzügliche Vorlage der AU-Bescheinigung lediglich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstelle. Sie verspätet einzureichen, könne sich allerdings auf das Krankengeld auswirken.
Im Ergebnis sollten Sie die Kündigung also nicht so einfach auf sich sitzen lassen. Sehr gerne würde ich Ihnen wie bereits ausgeführt, insoweit weiterhelfen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend sowie ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

danke für Ihre Antwort. Ich habe noch eine kurze Frage

wenn ich jetzt die Zusatzvereinbarung unterschreiben würde, also zu Hause bleibe und vollen Lohnbezug erhalte, verzichte ich dann wirklich auf Sachen wie Klage u.ä. oder hat das mit dieser Sache nichts zu tun und ist rechtlich gar nicht haltbar in Bezug auf die Befristung wie auch auf die Kündigung

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zwar hätte eine Vereinbarung über Lohnfortzahlung bei Freistelung grundsätzlich keinen Einfluß auf Ihre Klagemöglichkeiten, jedoch könnte die Unterzeichnugn einer solchen Vereinbarung dahingehend gewertet werden, dass Sie die Kündigung zumindest zum Teil akzeptieren, was nicht grade von Vorteil wäre.

Zudem haben Sie ja in Ihrer Ausgangsfrage eindeutig geschrieben, dass die Vereinbarung auch einen Klageverzicht enthält.

Da ein solcher Klageverzicht (im Hinblick auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage) grundsätzlich zulässig ist, würde ich Ihnen im Ergebnis abraten, diese Vereinbarung zu unterschreiben.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen sonnigen Samstagnachmittag sowie ein schönes Wochenende


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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